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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 916/24

Datum:
27.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 916/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0627.15L916.24.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung; Ausbildungsförderung; Anordnungsgrund; Anordnungsanspruch; Leistungsbescheinigung
Normen:
VwGO § 123; BAföG § 48, § 15 Abs. 3 Nr. 4
Leitsätze:

1. Einen - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung erforderlichen - Anordnungsanspruch hat ein Auszubildender nicht glaubhaft gemacht, der zwar eine geschäftliche Tätigkeit, aber nicht die daraus erzielten Einnahmen angibt.2. Das (erstmalige) Nichtbestehen von Zwischenprüfungen, Zulassungsprüfungen und zeitlich nicht fixierten Modulprüfungen ist kein Fall von § 48 Abs. 2 BAföG. Diese Prüfungen sind keine Abschlussprüfungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

 
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