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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 888/24

Datum:
14.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 888/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0614.15L888.24.00
 
Schlagworte:
öffentliche Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch, politische Partei, Chancengleichheit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 21, VwGO § 40, § 123; ZPO §§ 920 Abs. 1, 294 938 Abs. 1; GO NRW § 8 Abs. 2; PartG § 5 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

An den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen durch Äußerungsdelikte auf einer politischen Veranstaltung einer politischen Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat (Art. 21 Abs. 4 GG), sind im Rahmen der Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen. Denn eine darauf gestützte Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung greift in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch aus Art. 21, Art. 3 Abs. 1 GG auf Chancengleichheit politischer Parteien ein. Erforderlich ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen.

 
Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den in ihrer Antragsschrift vom 11. Juni 2024 als Antrag zu 1. bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin durch entsprechende Einwirkung auf die Beigeladene Zugang zur Grugahalle mit Foyer und Nebenräumen auf dem Gelände der Beigeladenen von Dienstag, 25. Juni 2024, ab 07:00 Uhr bis Montag, 1. Juli 2024, zur Vorbereitung, Durchführung und Abbau der Veranstaltung „15. Bundesparteitag“ der Antragstellerin am Samstag, 29. Juni 2024, und Sonntag, 30. Juni 2024, zu verschaffen, ohne hierfür die Abgabe der im Ratsbeschluss der Stadt Essen vom 29. Mai 2024 (Beschlussvorlage 0876/2024/2) benannten schriftlichen, strafbewehrten Selbstverpflichtung zu verlangen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4. Der Tenor soll den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten telefonisch bekannt gegeben werden.

 
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