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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
3. Der Tenor soll den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten telefonisch bekannt gegeben werden.
G r ü n d e :
2Der am 11. Juni 2024 gestellte, hinsichtlich des Antragsgegners im Rubrum von Amts wegen berichtigte, Antrag,
3„Der Antragsgegner [zu 2] wird verpflichtet, vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die Ausführung des Beschlusses des [erg.: Rates der Stadt Essen Antragsgegners zu 1] zur Beschlussvorlage mit der Drucksachen-Nummer 0876 / 2024 zu Tagesordnungspunkt 5a „Veranstaltungsvertrag zwischen der Messe Essen GmbH und der Partei Alternative für Deutschland“ der Sitzung des [erg.: Rates der Stadt Essen Beklagten zu 1] vom 29.05.2024 zu unterlassen und, soweit dieser bereits teilweise oder vollständig ausgeführt ist, die Ausführung rückgängig zu machen und/oder auf Dritte, insbesondere die MESSE ESSEN GMBH, einzuwirken, die Ausführung rückgängig zu machen.“,
4hat keinen Erfolg.
5I) Nach Auslegung gemäß § 122 Abs.1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zielt das Begehren der Antragsteller mit dem so gestellten Antrag letztlich darauf ab, den Antragsgegner zu verpflichten, auf die MESSE ESSEN GMBH dahingehend einzuwirken, den mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 erklärten Rücktritt von dem mit der AfD-Bundesgeschäftsstelle am 20. Januar 2023 geschlossenen Veranstaltungsvertrag zurückzunehmen und die mit Schriftsatz der Messe ESSEN GmbH vom 29. Mai 2024 erhobene Forderung, eine Selbstverpflichtungserklärung als Bestandteil des Vertrages abzugeben, ebenfalls zurückzunehmen.
6Der Antrag zielt damit letztlich auf die Rücknahme der Folgen des Ratsbeschlusses des Rates der Stadt Essen vom 29. Mai 2024 (nachfolgend: Ratsbeschluss) ab.
7II) Der so gestellte Antrag ist bereits mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig.
8Es erscheint ausgeschlossen, dass durch die begehrte Rückgängigmachung der Ausführung des Ratsbeschlusses (eine Unterlassung ist mit Blick auf die bereits vorgenommene Ausführung nicht mehr möglich) eine von den Antragstellern vorgetragene Rechtsverletzung in ihren eigenen subjektiven Organrechten wieder rückgängig gemacht oder verhindert werden könnte oder, dass es durch die Ausführung des Ratsbeschlusses selbst zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller kommt.
9Das kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient wie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte. Danach ist ein Antrag nur dann zulässig, wenn das Organ bzw. Organteil geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
10Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 –, juris.
11Im gegebenen Zusammenhang kommen einzig den Antragstellern in ihren Funktionen zustehende Organrechte als subjektive Rechtspositionen im vorgenannten Sinne in Betracht. Die Rechtsposition eines Funktionsträgers, die sich aus der ihm zugewiesenen Zuständigkeit und dem damit verbundenen Mitwirkungsrecht ergibt, ist dann als im Kommunalverfassungsstreit einklagbares Recht anzusehen, wenn sie dem Organ(-teil) Einfluss auf die Willensbildung in der Körperschaft geben will.
12Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. Juli 2000 – RN 3 K 99.1926 –, juris.
13In Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis daher dann nicht gegeben, wenn sich das rechtsuchende Organ oder Organteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen kann, die dem Schutz auch seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind,
14vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 38,
15und damit eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte offensichtlich ausgeschlossen erscheint.
16In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO – hier entsprechend für die Antragsbefugnis anzuwenden – nur dann auszuschließen ist, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall anhand des Klagebegehrens und des hierauf bezogenen Vortrags des Klägers zu prüfen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 8 B 59.20 –, juris Rn. 5, mit Hinweis auf die stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 10 C 10.17 - Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 8 Rn. 17.
18Gemessen an dem rechtshängig gemachten Antrag ist vorliegend eine Verletzung der Antragsteller in subjektiven Organrechten ausgeschlossen.
19Soweit die Antragsteller eine Verletzung von sich aus § 75 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie § 87 Abs. 3 und Abs. 3 GO NRW und § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen ergebenden Mitwirkungsrechten geltend machen, sind sie bereits nicht antragsbefugt. Sie können aus den vorgenannten Vorschriften bei summarischer Prüfung nicht die Verletzung eigener subjektiver Organrechte herleiten, auf deren Verletzung sie sich zur Zulässigkeit des Antrags berufen können müssen. Die Vorschriften gewähren derartige Mitwirkungsrechte der Antragsteller nicht.
20Die Regelung des § 75 Abs. 1 GO NRW beinhaltet die Pflicht der Gemeinde zur wirtschaftlichen Haushaltsführung. Zwar sieht Teil 2 des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses zu Ziffer 5a der Tagesordnung eine Haftungszusage gegenüber der MESSE ESSEN GmbH vor. Dies führt nach Ansicht der Antragsteller zu einer latenten Belastung für den Haushalt der Stadt Essen. Eine mögliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde führt jedoch zu keiner Verletzung der Mitwirkungsrechte der Antragstellerin zu 1. als Fraktion beziehungsweise der Antragsteller zu 2. und zu 3. als Ratsmitglieder. Gleiches gilt für eine mögliche Verletzung der in § 87 GO NRW geregelten Verbote und Pflichten der Gemeinde bei der Gewährung von Sicherheiten zugunsten Dritter. Ferner folgt auch aus § 16 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen kein subjektives Organrecht der Antragsteller, welches hier verletzt sein könnte. Nach § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates dürfen Anträge, deren Annahme die Bereitstellung von Mitteln erfordert, die im Haushaltsplan oder im Entwurf zum Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, zwar nur zur Erörterung und Abstimmung gestellt werden, wenn sie gleichzeitig die entsprechenden gesetzlich zulässigen Finanzierungsvorschläge enthalten. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine entgegen dieser Vorschrift erfolgte Beschlussfassung die organschaftlichen Rechte der Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte verletzt.
21Soweit sich die Antragsteller auf eine Verletzung ihrer Organrechte aus § 48 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GO NRW berufen, weil bei der Ladung zur Ratssitzung der Tagesordnungspunkt 5a noch nicht auf der Tagesordnung vermerkt war und erst zu Beginn der Ratssitzung der Rat über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes 5a auf die Tagesordnung entschieden hat, steht jedenfalls der Antragstellerin zu 1. eine Antragsbefugnis nicht zu, weil hierdurch keine Verletzung ihrer Fraktionsrechte im Raum steht. Vielmehr werden durch § 47 Abs. 2 GO NRW i.V.m. den Regelungen über die Ladungsfristen und die Art und Weise und den Umfang der mit der Einladung zuzusendenden Schriftstücke in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen allein die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder geschützt. Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Einladung zur Sitzung sowie der Übersendung der notwendigen Sitzungsunterlagen ist es, eine umfassende Vorabinformation der Ratsmitglieder zu gewährleisten und damit die umfassende Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zu sichern. Mit diesem Schutzzweck korrespondiert ein entsprechender Anspruch jedes Ratsmitglieds auf rechtzeitige Zusendung der Einladung und angemessene Vorabinformation über die Gegenstände der Ratssitzung.
22VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2015 – 15 L 554/15 –, juris Rn. 6 f.
23Unbeschadet der Frage einer Klagebefugnis für die im Hauptsacheverfahren gestellten Anträge (jedenfalls) für die Antragsteller zu 2. und zu 3. mit Blick auf das Vorbringen, ihre Organrechte aus § 48 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GO NRW seien verletzt, fehlt es den Antragstellern jedenfalls im Hinblick auf den wörtlich gestellten Eilrechtsschutzantrag und das darin zum Ausdruck kommende Begehren der Antragsteller an einer Antragsbefugnis beziehungsweise einem Rechtsschutzbedürfnis für den so gestellten Antrag. Denn der mit dem gestellten Antrag letztlich verfolgte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch setzt für seine Zulässigkeit auch voraus, dass die Rechtsverletzung des Antragstellers selbst beseitigt werden soll. Die hier begehrte Vollzugsfolgenbeseitigung zielt jedoch darauf ab, die Rechtsposition der AfD-Partei zu stärken und nicht auf eine Wiederherstellung der Organrechte der Antragsteller.
24Soweit sie geltend machen, in ihren organschaftlichen Rechten aus § 48 Abs. 1 und Abs. 2, § 87 Abs. 2 und Abs. 3 GO NRW, § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW und § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen verletzt zu sein, brächte die begehrte einstweilige Anordnung den Antragstellern keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile für die Wahrung ihrer eigenen subjektiven Organrechte. Dies gilt ungeachtet der Frage, welche dieser Vorschriften den Antragstellern tatsächlich subjektive Rechte verleihen. Denn die Folgen der Ausführung des Ratsbeschlusses, deren Rückgängigmachung sie begehren, liegen außerhalb des Einwirkungsbereichs der ihnen zustehenden Mitwirkungsrechte und haben auf sie zudem keine Auswirkung mehr. Die Ausführung des Ratsbeschlusses selbst betrifft nur noch mögliche Rechte der Partei Alternative für Deutschland (AfD), Bundesverband. Eine mögliche Rechtsverletzung der Mitwirkungsrechte, die der Antragstellerin zu 1. als Fraktion und den Antragstellern zu 2. und 3. als Ratsherr bzw. Ratsfrau zustehenden Mitwirkungsrechte kann durch die Rückgängigmachung der Ausführung oder ein Einwirken des Antragsgegners auf die MESSE ESSEN GmbH nicht beseitigt werden. Der so gestellte Antrag bringt den Antragstellern dementsprechend keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile und ist daher im Hinblick auf die Wahrung ihrer eigenen subjektiven Rechte nutzlos.
25Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19, jedoch im Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses.
26Dementsprechend kam es für die gerichtliche Entscheidung auf die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründetheit des Anspruchs streitentscheidend nicht mehr an.
27III) Eine andere Auslegung des Antragsbegehrens der Antragsteller, durch welche die von diesen vorgetragenen Rechtsverletzungen rückgängig gemacht würden, kommt mit Blick darauf, dass diese anwaltlich vertreten sind und der Antrag ausdrücklich wie vorstehend angeführt schriftsätzlich gestellt wurde, nicht in Betracht. Auch eines gerichtlichen Hinweises zu einer eventuellen Antragsänderung bedurfte es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Denn die Antragsteller haben bereits in ihrer Antragsschrift (dort auf Seite 89 f.) selbst ausgeführt, welche anderen Maßnahmen zur Wahrung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich wären. Insoweit führen sie aus, zur Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte müssten sie ordnungsgemäß zu einer Ratssitzung zur Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Gegenstand geladen werden, es bedürfe einer ordnungsgemäßen Erörterung und ordnungsgemäßen Abstimmung über die Beschlussvorlage.
28Um dieses Ziel zu erreichen, müssten sie die gerichtliche Feststellung in der Hauptsache begehren, dass die Erweiterung der Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt Essen (Beklagter zu 1. im zugehörigen Hauptsacheverfahren) vom 29. Mai 2024 um den Tagesordnungspunkt 5a „Veranstaltungsvertrag zwischen der Messe Essen GmbH und der Partei Alternative für Deutschland“ rechtswidrig war, der Aufruf zur Erörterung und das zur Abstimmung stellen der Beschlussvorlage mit der Drucksachen-Nummer 0876 / 2024 zu diesem Tagesordnungspunkt in der Sitzung des Rates der Stadt Essen vom 29. Mai 2024 durch den Antragsgegner rechtswidrig war, der Beschluss des Rates der Stadt Essen zur Beschlussvorlage mit der Drucksachen-Nummer 0876 / 2024 zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt 5a unwirksam ist und die Ausführung des Ratsbeschlusses daher rechtswidrig ist. Daraufhin wäre der Rat berufen, die entsprechenden Vorgänge zu wiederholen. Dieses Ziel könnten die Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes statthaft mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen und dadurch möglicherweise eine zeitnahe Wiederholung der Ratssitzung sowie Neuberatung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 5a „Veranstaltungsvertrag zwischen der Messe Essen GmbH und der Partei Alternative für Deutschland“ erreichen.
29Doch auch ein darauf gerichteter Antrag, vorläufig die Rechtswidrigkeit der Ladung zur Ratssitzung, der Beschlussfassung über die Aufnahme des hier streitgegenständlichen Punktes 5a in die Tagesordnung sowie des Beschlusses über die Beschlussvorlage 0876 / 2024 selbst und deren Ausführung festzustellen und die Einberufung zur Ratssitzung sowie die Beratung und Beschlussfassungen zu wiederholen, unterstellt, bleibt der Antrag erfolglos. Aus diesem Grund wäre eine dahingehende Auslegung nicht sachgerecht (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO und § 86 Abs. 3 VwGO).
30Ein solcher Antrag wäre bei summarischer Prüfung jedenfalls unbegründet.
31Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
32Ein entsprechender Anordnungsanspruch wäre nicht glaubhaft gemacht. Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich auf eine Verletzung von sich aus § 48 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW, § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 87 Abs. 3 und Abs. 3 GO NRW und § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen ergebenden Mitwirkungsrechten. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch den genannten Beschluss des Rates der Stadt Essen den Antragstellern als Fraktion und als Ratsmitgliedern zukommende Mitwirkungskompetenzen verletzt wurden und der Beschluss deshalb rechtswidrig ist.
33Dies folgt nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Geltendmachung der Verletzung der Vorschriften der § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, § 87 Abs. 3 und Abs. 3 GO NRW und § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen bereits daraus, dass diese keine subjektiven Rechte der Antragsteller zu 1. bis 3. beinhalten, deren Verletzung sie geltend machen könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Regelungen des § 48 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GO NRW für die Antragstellerin zu 1.
34Ein Anordnungsanspruch ergäbe sich im weiteren auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller zu einer Verletzung ihrer organschaftlichen Mitwirkungsrechte aus § 48 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW aufgrund der nicht fristgerechten Erweiterung der Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt Essen vom 29. Mai 2024 um den Tagesordnungspunkt 5a „Veranstaltungsvertrag zwischen der Messe Essen GmbH und der Partei Alternative für Deutschland“, soweit sich die Antragsteller zu 2. und 3. im Rahmen ihrer Organrechte hierauf berufen können. Die Antragsteller rügen hiermit zwar eine Verletzung ihrer Organrechte nach § 56 GO NRW und § 43 GO NRW auf ordnungsgemäße Ladung bzw. rechtzeitige Festsetzung der Tagesordnung aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 48 Abs. 1 GO NRW.
35Durch § 47 Abs. 2 GO NRW i.V.m. den Regelungen über die Ladungsfristen und die Art und Weise der Einberufung sowie den Umfang der mit der Einladung zuzusendenden Schriftstücke in §§ 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Essen sollen die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder sowie auch der Fraktionen geschützt werden. Der Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Einladung zur Sitzung sowie der Übersendung der notwendigen Sitzungsunterlagen liegt darin, eine umfassende Vorabinformation der Ratsmitglieder zu gewährleisten und damit die umfassende Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zu sichern. Mit diesem Schutzzweck korrespondiert ein entsprechender Anspruch jedes Ratsmitgliedes auf rechtzeitige Zusendung der Einladung und angemessene Vorabinformation über die Gegenstände der Ratssitzung.
36Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2015 – 15 L 554/15 –, juris Rn. 6.
37§ 48 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW regelt im weiteren die ordnungsgemäße Festsetzung der Tagesordnung durch den Bürgermeister bzw. durch den Rat, sofern es sich nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW um eine Angelegenheit mit besonderer Dringlichkeit handelt. Die Tagesordnung soll nach ihrem Sinn und Zweck auch als Beratungs- und Beschlussgrundlage dienen. Sie muss daher den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tagesordnungspunktes genügen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1995 – 15 B 2233/95 –, juris Rn. 4 f.
39Daraus folgt, dass auch die Regelungen zur Festsetzung der Tagesordnung und zur Einberufung des Rates auch der Verhinderung einer Überrumpelung der Ratsmitglieder dienen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1995 – 15 B 2233/95 –, juris Rn. 4 f.
41Nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates erhalten die Ratsmitglieder die Einladungen zusammen mit der Tagesordnung und den Beratungsunterlagen spätestens am 8. Tag vor der Sitzung durch Freischaltung im Ratsinformationssystem (RIS). Für Ratsmitglieder, die nicht an der elektronischen Ratsarbeit teilnehmen, wird die schriftliche Einladung zusammen mit den Beratungsunterlagen spätestens am 8. Tag vor der Sitzung durch Aufgabe bei der Post abgesandt. Fehlende Beratungsunterlagen werden zeitnah nachversandt. In der Einladung sind Zeit und Ort der Sitzung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den/die Oberbürgermeister/in bis auf 3 Tage verkürzt werden mit der Folge, dass die Freischaltung im Ratsinformationssystem (RIS) bzw. der Versand per Post spätestens am 4. Tag vor der Sitzung erfolgt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Festsetzung des Tagesordnungspunktes 5a weder die reguläre noch die abgekürzte Ladungsfrist in Eilfällen eingehalten worden. Die Tagesordnung ist erst in der Ratssitzung selbst um den Tagesordnungspunkt 5a ergänzt worden
42Ist – wie hier – die Übersendung einer Tagesordnung mit der Ladung vorgeschrieben, führt die Nichtbeachtung dieses Formerfordernisses grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit der Ladung. Die Folge hiervon ist regelmäßig, dass der Gemeinderat Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung bezeichnet sind, nicht wirksam beschlussmäßig behandeln kann. Der Beschluss ist dann wegen eines Verfahrensverstoßes unwirksam.
43Vgl. OVG NRW, -Westfalen, Urteil vom 8. Juli 1959 – III A 611/59 –, juris (Ls.); Wagner/Bartels, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die kommunale Praxis, § 47 GO NRW, S. 786.
44Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit tritt aber dann nicht ein, wenn die Voraussetzungen des insoweit spezielleren § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW vorliegen. Danach kann die Tagesordnung in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW sind im hier vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung erfüllt.
45Es handelte sich hier bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5a über den Veranstaltungsvertrag zwischen der AfD-Bundestagspartei und der MESSE ESSEN GmbH um eine Angelegenheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW, die keinen Aufschub duldete und die von äußerster Dringlichkeit war. Eine Angelegenheit duldet dann keinen Aufschub, wenn ihre Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Ladungsfrist nicht bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Ratssitzung selbst mit verkürzter Ladungsfrist zu spät wäre und dadurch Nachteile eintreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1973 – III A 253/72 –, OVGE 28, 235 m. w. N.; (VG Minden Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 K 762/10 –, juris Rn. 74; Wagner/Bartels, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die kommunale Praxis, § 48 GO NRW, S. 818.
47Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Mehrheit des Rates, sondern nach objektiven Gegebenheiten. Es handelt sich insoweit um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1973 – III A 253/72 –, OVGE 28, 235, 242 m. w. N.
49Die Frage der Dringlichkeit ist vorliegend ausweislich der Aufzeichnung zur Ratssitzung in der Ratssitzung vom 29. Mai 2024 thematisiert worden.
50Vgl. zur Aufzeichnung der Ratssitzung vom 29. Mai 2024 abrufbar unter: https://www.essen.de/rathaus/rat/ratssitzung_online.de.html
51Der Antragsgegner führt hierzu aus, ein Abwarten bis zur nächsten Ratssitzung am 26. Juni 2024 sei nicht möglich. Bei einem erst dann gefassten Beschluss bliebe keine hinreichende Reaktionszeit. Der Aufbau der Vorbereitungen für den Bundesparteitag der AfD solle bereits am 25. Juni 2024 in der Messe Essen beginnen. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung habe sich die Verwaltung zu den Möglichkeiten im Rahmen des Vertrages mit der AfD rechtlich beraten lassen. Dies habe einige Zeit in Anspruch genommen. Eine kurzfristige Beschlussfassung sei erforderlich, weil sodann auch eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Termin des Bundesparteitags abgeschlossen sein sollte.
52Die vom Antragsgegner aufgeführten Erwägungen tragen die Annahme der Dringlichkeit bei summarischer Prüfung. Auch aus der Darstellung des Sachverhalts durch die Antragsteller wird ersichtlich, dass die Vorbereitung der Beschlussfassung einschließlich der hierzu erfolgten rechtlichen Beratung noch bis zum 27. Mai 2024 angedauert hat. Zuletzt mit Schreiben vom 27. Mai 2024 erstellte Herr Rechtsanwalt Professor Dr. X. eine „Stellungnahme zur Änderung bzw. Einschränkung des Entwurfs der Ratsvorlage vom 24. Mai 2024“ (Bl. 168 und 169 des Verwaltungsvorgangs), die er der Stadt Essen per E-Mail am 27. Mai 2024 um 13:44 Uhr übermittelte (Bl. 174 des Verwaltungsvorgangs). Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 um 13:59 Uhr äußerte der Geschäftsführer der MESSE ESSEN GMBH weitere Änderungswünsche am Entwurf der Beschlussvorlage, die der Antragsgegner aufsetzte (Blatt 214 und 215 bzw. 221 und 222 des Verwaltungsvorgangs). Am selben Tag gelangte ein weiterer Entwurf der Beschlussvorlage des Antragsgegners für die Ratssitzung nebst der Ausarbeitung des Herrn L. zum Verwaltungsvorgang (Bl. 223 bis 249 des Verwaltungsvorgangs). Erst am 28. Mai 2024 verfügte der Antragsgegner letztlich, seine Beschlussvorlage zum Thema „Veranstaltungsvertrag zwischen der Messe Essen GmbH und der Partei Alternative für Deutschland“ zu fertigen und zur Tagesordnung für die Sitzung des Rates der Stadt Essen am 29. Mai 2024 zur Entscheidung anzumelden (Bl. 252 des Verwaltungsvorgangs). Hieraus wird erkennbar, dass es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht möglich war, den Tagesordnungspunkt 5a bereits zeitlich eher und innerhalb der Ladungsfristen der Geschäftsordnung durch den Antragsgegner auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch, soweit man berücksichtigt, dass die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der MESSE ESSEN GmbH für den 29. Mai 2024 bereits am 16. Mai 2024 erfolgt war. Im Unterschied zu einer Einladung zur Gesellschafterversammlung bedurfte es vor der Beschlussfassung zur Erweiterung der Tagesordnung durch den Rat und den entsprechenden Vorschlag hierfür für den Antragsgegner der hinreichenden Sicherheit, dass die Beschlussfassung in rechtlicher Hinsicht ausreichend abgesichert ist. Denn ein auf die Tagesordnung aufgenommener Punkt kann vom Antragsgegner in seiner Funktion als Oberbürgermeister nicht mehr abgesetzt werden. Im Unterschied hierzu kann die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung unproblematisch wieder aufgehoben werden. Auch eine Ladung zu einer außerordentlichen Ratsversammlung unter Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage erweist sich mit Blick auf die Dringlichkeit der Sache unter Berücksichtigung der Sachlage zum 29. Mai 2024 als nicht mehr ausreichend. Denn es war insoweit auch zu berücksichtigen, dass nach Beschlussfassung und Ausführung durch die Gesellschafterversammlung zunächst die der Partei AfD gesetzte Frist zur Annahme der Bedingung abzuwarten und im Falle der Nichtannahme zunächst noch die Rücknahme des Veranstaltungsvertrages auszusprechen war. Die Erwägung, ausreichend Zeit für eine sich möglicherweise anschließende gerichtliche Auseinandersetzung zu haben, erweist sich als sachgerecht und führt mit Blick darauf, dass der Parteitag bereits für den 29. Juni 2024 geplant ist, zur Dringlichkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW. Aus dem Vorbringen der Antragssteller in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2024, die Erklärung der Vertreter der Stadt Essen in dem Verfahren 15 L 888/24, dort im Schriftsatz vom 12. Juni 2024, zeige, dass eine außerordentliche Ratssitzung möglich gewesen wäre, folgt rückblickend für die Beurteilung der Dringlichkeit der Beratung und Beschlussfassung zum streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt am 29. Mai 2024 nichts anderes. Die vorgenannte Ausführung des Prozessbevollmächtigten der Stadt Essen ist insbesondere nur im Hinblick auf die Möglichkeit einer eventuellen Einigung in diesem Verfahren erfolgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausgehend vom Zeitpunkt des 29. Mai 2024 für die Beurteilung der Dringlichkeit ein Zeitpuffer für eine gerichtliche Auseinandersetzung eingeräumt werden musste, welcher im Falle einer gütlichen Einigung nicht erforderlich gewesen wäre.
53Mit Blick darauf kann dahinstehen, dass sich die Nichtbeachtung der in der Geschäftsordnung des Rates vorgeschriebenen Fristen für die Festsetzung der Tagesordnung vorliegend auf die Möglichkeit der Ausübung der organschaftlichen Mitwirkungsrechte der Antragsteller bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich ausgewirkt hat und ob dies im Rahmen der Frage der Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses von Bedeutung sein kann.
54Vgl. insoweit im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bestimmtheitsanforderungen an die Festsetzung der Tagesordnung: Wagner/Bartels, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die kommunale Praxis, § 48 GO NRW, S. 810; sowie Rohde in: BeckOK KommunalR NRW, 27. Ed. 1.3.2024, GO NRW, § 47 Rn. 19.
55Angemerkt sei insoweit lediglich, dass ausweislich der öffentlich zugänglichen Aufzeichnung über die Ratssitzung und der Ausführungen in der Antragsschrift die Antragsteller bereits vor Beginn der Ratssitzung Kenntnis über die geplante Ergänzung der Tagesordnung um den Punkt 5a hatten. Dies war durch den Antragsgegner bereits durch Einstellen in das Ratsinformationssystem am Vortag der Sitzung bekannt gemacht worden. Auch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller reagierten mit E-Mail vom 29. Mai 2024 (15 Uhr) auf die geplante Ergänzung der Tagesordnung. Aus der Aufzeichnung der Ratssitzung wird erkennbar, dass der Antragsteller zu 2. sowohl für sich selbst als auch in seiner Funktion als Fraktionsmitglied Stellung zu der geplanten Beschlussfassung nehmen konnte. Insoweit hat er die auch in der vorliegenden Antragsschrift aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Beschlussfassung erhoben und ausgeführt. Dass für eine Vorbereitung hierauf keine ausreichende Gelegenheit bestanden hat, ergibt sich aus dem Mitschnitt gerade nicht. Welche weiteren Argumente die Antragsteller im Falle einer intensiveren Vorbereitung vorgetragen hätten, ergibt sich auch aus der Antragsschrift nicht.
56Vgl. zur Aufzeichnung der Ratssitzung vom 29. Mai 2024 abrufbar unter: https://www.essen.de/rathaus/rat/ratssitzung_online.de.html; Beginn der Stellungnahme des Antragstellers zu 2) ab Minute 10:39.
57IV) Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Antragsteller folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren handelt und das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, war unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ein Streitwert von 10.000,00 € anzusetzen.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
61Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
62Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
63Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
64Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
65Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
66Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.