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"§ 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt keinen Anspruch auf Öffnung einer aus sachlichen Gründen geschlossenen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde."
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
21. Der wörtliche Antrag,
3„den Verwaltungsentscheid zur beabsichtigten Sperrung/Nichtöffnung des ganzen, öffentlichen ca. 65ha großen Erholungs- und Freizeitparks „Gruga“ (Große Ruhrländische Gartenausstellung) wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der bürgerlichen Freizügigkeitsrechte zugunsten der Sicherung der AfD-Bundesparteitagsveranstaltung am gesamten Sommerwochenende 28.06.-30.06.2024 auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen und die Ordnungsverfügung der Stadt Essen zu untersagen.“,
4ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Begehren der Antragstellerin entsprechend auszulegen. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihr am 29. Juni 2024 oder am 30. Juni 2024 Zugang zu dem Erholungs- und Freizeitpark „Gruga“ in Essen, insbesondere zu dem Kinderspielplatz und der Spielwiese, zu gewähren.
5Dieser zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
7Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund (dazu a)) noch einen Anordnungsanspruch (dazu b)) glaubhaft gemacht.
8a) Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Mit ihrem Antrag begehrt sie keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß der Zugang zu dem Erholungs- und Freizeitpark „Gruga“ in Essen (nachfolgend: Grugapark) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, würde sich eine noch anhängig zu machende Hauptsache bereits erledigen.
9Der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen.
10Daher ist die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen – wie hier – im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
11BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 12 B 811/23 –, juris Rn. 7, vom 9. September 2021 – 15 B 1468/21 –, NWVBl 2022, 65, juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 8.
12Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Zwar kann sie Rechtsschutz in einer Hauptsache vor dem am 29. oder 30. Juni 2024 geplanten Geburtstagsausflug nicht rechtzeitig erlangen. Sie hat jedoch keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die ihr durch die streitgegenständliche Schließung des Grugaparks entstehen und nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Ihr Vortrag, einen „Eltern/Kind-Geburtstagsausflug“ in den Grugapark wegen dessen Schließung vom 28.-30. Juni 2024 nicht wie geplant durchführen zu können, benennt nicht ansatzweise schwere und unzumutbare Nachteile. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ihre Enttäuschung, einen „Eltern/Kind-Geburtstagsausflug“ in den Grugapark nicht wie beabsichtigt gestalten zu können, ist nachvollziehbar, auch weil eine private Umplanung für das in Rede stehende Wochenende erforderlich ist. Beides stellt jedoch keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar. Betroffen ist letztlich allein ihre allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –). Sie kann an dem in Rede stehenden Wochenende einen Geburtstagsausflug machen. Hierfür stehen gerichtsbekannt in Essen und Umgebung zahlreiche andere, mit Spielwiesen und Kinderspielplätzen ausgestattete Parks und Grünflächen sowie Erholungsgebiete als potentielle Ausflugsziele zur Verfügung. Für die hierzu erforderliche private Umplanung verbleibt ab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren hinreichend Zeit. Zudem kann sie an einem anderen Tag den Grugapark besuchen.
13b) Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat bei der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren keinen Anspruch als Einwohnerin der Antragsgegnerin auf Zugang zu der von der Antragsgegnerin betriebenen öffentlichen Einrichtung Grugapark an dem 29. oder 30. Juni 2024.
14Nach § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, in der die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationsbefugnis Regelungen über die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung treffen kann, sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten. Der Zulassungsanspruch endet dort, wo die Aufnahmefähigkeit der Einrichtung erschöpft ist oder besondere Ausschließungsgründe vorliegen.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 15 A 86/14 –, juris Rn. 15, und vom 18. Dezember 1992 – 15 B 4474/92 –, juris Rn. 4, Urteil vom 23. Oktober 1968 – III A 1522/64 –, juris Ls. 3 (zum damaligen, § 8 Abs. 2 GO NRW entsprechenden § 18 Abs. 2 GO NRW a.F.).
16Zwar schaffen nach § 8 Abs. 1 GO NRW die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Diese Regelung besteht jedoch allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht (auch) im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen oder einer Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden.
17OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 – 15 B 1533/19 –, juris Rn. 9, vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris Rn. 13, 15, und vom 30. April 2004 – 15 A 1130/04 –, juris Rn. 3.
18Auch aus § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben, lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten. Die Vorschrift regelt das Recht auf Benutzung vorhandener öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung oder Beibehaltung.
19OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 – 15 B 1533/19 –, juris Rn. 11, vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris Rn. 17, und vom 30. April 2004 – 15 A 1130/04 –, juris Rn. 5.
20Die Gemeinde ist nach Eröffnung der öffentlichen Einrichtung jederzeit berechtigt, die Zweckbestimmung zu erweitern oder einzuschränken. Bei der Entscheidung über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts kommt ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt jedenfalls, wenn es sich – wie hier bei dem Betrieb eines Erholungs- und Freizeitparks – um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Anzunehmen ist, dass die Gemeinde im Grundsatz berechtigt ist, einmal geschaffene öffentliche Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder stillzulegen. Nutzungsbeschränkungen müssen sich aber in Anbetracht des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an sachlichen Gründen orientieren. Die Gemeinde unterliegt insoweit dem Willkürverbot.
21 22Dies gilt auch für Nutzungsbeschränkungen in Form kurzzeitiger Unterbrechungen des Betriebs und der Zulassung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung. Aufgrund ihrer Organisationsbefugnis steht der Gemeinde die Möglichkeit zu, die im Rahmen der durch die Widmung der Einrichtung allgemein vorgegebene Nutzung der Einrichtung durch eine Benutzungsordnung näher zu regeln und hierdurch den Zulassungsanspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW zu begrenzen. Hierbei kommt der Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Nutzungsregelungen müssen dabei im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wahren und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
23Vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 27. Edition, Stand März 2024, § 8 Rn. 16, 18 und 26.
24Eine Gemeinde ist unmittelbar aus § 8 GO NRW berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen und die Integrität und Identität der Einrichtung garantieren (Anstaltsgewalt), denn sie ist nach Art. 20 GG an Recht und Gesetz gebunden.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 15 A 86/14 –, juris Rn. 18, 34, und vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, juris Rn. 10, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 2478/93 –, juris Rn. 6, 8; Brüning, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 4. Auflage 2020, Ziffer 3 Rn. 218; Lange, Kommunalrecht, 1. Auflage 2013, Kapitel 13 Rn. 73.
26Unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Öffnung des Grugaparks und Zugang zu diesem am 29. oder 30. Juni 2024 nicht zu.
27Ihr Zugangsbegehren liegt schon nicht im Rahmen der in der Besucherordnung für den Grugapark getroffenen Nutzungsbedingungen. Danach darf die Parkanlage nur zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten besucht werden. Die Antragstellerin begehrt jedoch Zugang außerhalb der Öffnungszeiten. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, sie werde die bereits getroffene Entscheidung über die Schließung bzw. die Einschränkung der Öffnungszeiten in Kürze im Internet und per Aushang bekanntgeben. Unabhängig davon besteht nach der Besucherordnung kein Anspruch auf die begehrte Nutzung insbesondere des Kinderspielplatzes und der Spielwiese. Nach der Besucherordnung besteht ausdrücklich kein Anspruch auf die jederzeitige Nutzung aller im Park befindlichen Anlagen und Einrichtungen.
28Dass die bestehenden in der Besucherordnung festgelegten Nutzungsbedingungen rechtswidrig sein könnten, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnten, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
29Die Antragstellerin hat weiter nicht glaubhaft gemacht, die hier in Rede stehende Schließung des Grugaparks erfolge willkürlich und ohne sachlichen Grund.
30An den oben angeführten Maßstäben gemessen, erweist sich die von der Antragsgegnerin beschlossene Schließung des Grugaparks vielmehr als rechtmäßig. Sie achtet insbesondere das Willkürverbot. Die Schließung ist nicht etwa aus Anlass des Antrags der Antragstellerin beschlossen, sondern zeitlich davor und in Unkenntnis ihres Begehrens.
31Für die Schließung des Grugaparks an dem in Rede stehenden Wochenende besteht ein sachlicher Grund. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, geht es ihr darum, durch die Schließung vor allem Verletzungen von Parkbesuchern und Schäden an der Einrichtung zu verhindern. Die Schließung der Parkanlage ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen oder jedenfalls zu fördern. An dem streitgegenständlichen Wochenende findet in der am Rande des Grugaparks gelegenen Grugahalle der Bundesparteitag der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) statt. Bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind ausweislich der von der Antragstellerin mitgeteilten polizeilichen Lageeinschätzung 14 angezeigte Versammlungen mit knapp 80.000 Personen in größtmöglicher Nähe zur Grugahalle zu erwarten. Außerdem werde ausweislich der Lageeinschätzung der Polizei bundesweit zur Teilnahme an Versammlungen und Aktionsformen in Essen gegen den Bundesparteitag aufgerufen. Nach der insoweit plausiblen Lageeinschätzung der Polizei, der sich der Ordnungsdezernent der Antragsgegnerin und diese im vorliegenden Verfahren in der Sache angeschlossen haben, für deren Einzelheiten auf Blatt 1 bis 7 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen wird, sind hierbei Gefahren für unbeteiligte Dritte und für die Einrichtungen des Grugaparks nicht auszuschließen.
32Diese plausible Gefahrenprognose trägt einen sachlichen Grund für die zeitweilige Schließung des Grugaparks. Diese ist geeignet, die Gefahren für Leib und Leben von Besuchern des Grugaparks sowie für die Einrichtungen des Parks und die dortige Vegetation abzuwenden und damit den Bestand sowie rechtmäßigen Betrieb des Grugaparks zu gewährleisten.
33Die Schließung des Grugaparks ist letztlich verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das vorgenannte Ziel zu fördern. Als milderes Mittel gegenüber einer angesichts der Größe des Grugaparks erforderlichen massiven Verstärkung der Polizeipräsenz im gesamten Park und in dem unmittelbar an die Grugahalle angrenzenden Parkbereich ist die geplante Schließung des Parks zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich. Insbesondere kommt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine teilweise Schließung des Parks nicht in Betracht. Schließlich ist sie auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen angemessen. Für die Schließung des Grugaparks durch die Antragsgegnerin streitet deren Auftrag, die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) der Teilnehmer an den zahlreichen Versammlungen in größtmöglicher Nähe zur Grugahalle zu wahren sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Parkbesucher aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen. Ihr obliegt des Weiteren ordnungsrechtlich, den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Grugaparks als öffentliche Einrichtung zu sichern. Zudem hat sie den Teilnehmern des Bundesparteitags der AfD den Parteitagsbesuch zu ermöglichen. Das Gericht legt hierbei die im Eilantrag dargelegten Umstände zugrunde. Danach soll der vorerwähnte Bundesparteitag stattfinden. Der allgemeinbekannte Streit um eine Kündigung des Mietvertrages für den Bundesparteitag,
34vgl. nur https://www.tagesschau.de/eilmeldung/afd-essen-grugahalle-mietvertrag-gekuendigt-parteitag-100.html; https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/afd-bundesparteitag-essen-mietvertrag-gekuendigt-100.html; https://www.waz.de/staedte/essen/article242514822/AfD-Parteitag-Messe-Y.-kuendigt-Hallen-Vertrag-fristlos.html; https://www.nzz.ch/international/afd-parteitag-in-grugahalle-essen-sucht-ausweg-aus-mietvertrag-ld.1833320, zuletzt abgerufen am 7. Juni 2024,
35ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht rechtskräftig entschieden. Diese Belange überwiegen die durch eine zeitweilige Schließung des Grugaparks eingeschränkte Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Einschränkung ist gerechtfertigt. Sie findet in § 8 GO NRW hinsichtlich des Schutzes der Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Grugaparks sowie in dem Schutzauftrag der Antragsgegnerin zugunsten potentieller Parkbesucher aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesetzliche Grundlagen. Zudem rechtfertigen die dargestellten Grundrechte anderer (Art. 8 GG) sowie die von der Antragsgegnerin an dem 29. und 30. Juni 2024 zu gewährleistende Sicherheit und Ordnung in ihrem Stadtgebiet die Einschränkung, an deren Verhältnismäßigkeit wie dargelegt keine Zweifel bestehen.
36Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
372. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
40Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
41Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
42Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
43Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
44Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
45Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.