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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 335/24

Datum:
31.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 335/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0531.15K335.24.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Einkommen des Auszubildenden, Ausbildungsverhältnis, Vollanrechnung, Freibetrag
Normen:
VwGO § 68, § 83 Satz 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; SGB X § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5, BAföG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Begrenzung der "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" i.S.v. § 23 Abs. 3 BAföG auf Einkommen, das dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten, stellt rechtstechnisch eine teleologische Reduktion von § 23 Abs. 3 BAföG dar, dessen Regelungsinhalt in Fällen, die der Normwortlaut zwar erfasste, wegen der Unvereinbarkeit der Rechtsfolge mit dem Normzweck nicht zur Anwendung gelangt.

2. Für die freibetragslose Anrechnung ist nicht notwendige Bedingung, dass die Ausbil-dungsvergütung der Ausbildungsstätte zugerechnet werden kann, gleichsam von ihr geleistet wird (a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. November 2013 - 1 A 237/13 - ).

3. § 23 Abs. 3 BAföG ist von dem Normzweck getragen, dasjenige Einkommen des Auszubildenden ohne Freibetrag auf seinen Bedarf anzurechnen, das er aus einer Tätigkeit erzielt, die er im Rahmen seiner Ausbildung zwangsläufig ableisten muss, weil sie im Ausbildungsplan vorgesehen bzw. notwendige Bedingung für den Abschluss der Ausbildung ist.

4. Die nach § 23 Abs. 3 BAföG voll auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnende Ver-gütung aus einem Ausbildungsverhältnis kann nicht nach § 23 Abs. 5 BAföG vollständig oder teilweise anrechnungsfrei gestellt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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