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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1173/24

Datum:
17.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1173/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0717.15K1173.24.00
 
Schlagworte:
Hausverbot kommunale Einrichtung, Verhältnismäßigkeit, Anfechtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, nachgeholte Anhörung
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
Leitsätze:

2. Die Ankündigung, jemandem "eine zu klatschen" enthält gegenüber dem Erklärungsempfänger die Androhung einer "Backpfeife" oder "Ohrfeige“. Dies muss ein Hoheitsträger im Hinblick auf seine Beschäftigten nicht hinnehmen, selbst wenn derjenige, der dies ankündigt, nach seinen Wertungsmaßstäben meint, niemanden bedroht zu haben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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