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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a L 1051/24.A

Datum:
29.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a L 1051/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0729.14A.L1051.24A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Staatsangehörigkeit; Aufnahmebereitschaft; Zielstaat; Willkür
Normen:
AsylG § 30; AsylG § 34; AsylG § 36; AufenthG § 59
Leitsätze:

Es ist die klare Intention des Gesetzgebers, die Zuständigkeit für die Abschiebungs-androhung im Asylverfahren beim Bundesamt zu bündeln.

Grundsätzlich ist die Bestimmung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung zwar nicht von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen abhängig, denn er kann auch in einen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (§§34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).

Eine im Wesentlichen unsubstantiierte und auf bloßen Vermutungen beruhende Zielstaatsbestimmung stellt sich jedenfalls dann als willkürlich dar, wenn tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abzuschiebende Person über eine andere Staatsangehörigkeit als die des Zielstaates verfügt. In diesem Fall obliegt es dem Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu klären, ob der in der Abschiebungsandrohung benannte Zielstaat überhaupt verpflichtet wäre oder dazu bereit ist, die betroffene Person aufzunehmen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14a K 3144/24.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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