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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 964/24

Datum:
25.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 964/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0625.14L964.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 596/24
Schlagworte:
Ordner, Protestcamp, Camp, Versammlung, Beschränkung, Ort, Ortsauflage, Versammlungsort, Eignung, Größe, Fläche, Hinweis, Entwässerung, Abwasserbeseitigung
Normen:
GG Art 8, VersG NRW § 13
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 00. Juni 0000 erhobenen Klage (14 K 2892/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Juni 0000 wird hinsichtlich der durch den Bescheid vorgeschriebenen Ordnerzahl wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Anzahl der einzusetzenden Ordner im Verhältnis 1:50 zur Anzahl der Teilnehmenden stehen muss.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

3. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ist der Tenor den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

 
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