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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 475/24

Datum:
03.04.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 475/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0403.14L475.24.00
 
Schlagworte:
Vorbeugender Rechtsschutz; Versammlung; Versammlungsort; Friedhof
Normen:
VwGO §123; VersG NRW § 10; VersG NRW § 3; VersG NRW § 21; GG Art 8
Leitsätze:

Bei einem Friedhof handelt es sich in der  Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte Zwecke zugänglich und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation im Sinne des Versammlungsrechts  anzusehen ist.Auch wenn der Widmungszweck des Friedhofes allein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zwar nicht begrenzen kann, kommt es aber darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht und es ist des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass die in Artikel 8 GG gewährte Versammlungsfreiheit mit der in Art 1 und 2 GG gewährleisteten Totenruhe sowie dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge und würdiges Gedenken der Verstorbenen in Einklang zu bringen ist.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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