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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3027/22

Datum:
19.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3027/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1219.14K3027.22.00
 
Schlagworte:
Halteverbot, Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Verkehr, Fahrbahnbreite, Gefahr, örtliche Verhältnisse
Normen:
StVO § 45
Leitsätze:

Ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Straßenabschnitts bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht, ist die Einrichtung eines Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwin-gend erforderlich.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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