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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2816/23

Datum:
02.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 2816/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0202.14K2816.23.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Hauptsacheerledigung, Billigkeit, Nachträgliche Entscheidung, Einstellung
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; BestG NRW § 8; SGB XII § 74
Leitsätze:

Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausfreien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ausgegangen werden.Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.     aus H.             wird abgelehnt.

 
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