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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1401/24

Datum:
05.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1401/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1105.14K1401.24.00
 
Schlagworte:
Schwerbehindertenparkplatz; Sonderparkrecht; Parkvorrecht; schwerbehindert; Anspruch; Ermessen; Parkverbot; Einfahrt; Zufahrt; Garage; Bordsteinabsenkung
Normen:
StVO § 45 Abs 1b S 1 Nr 2; StVO §12 Abs 3
Leitsätze:

1. Auch bei Erfüllung der körperlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.2. Ein Sonderparkrecht kommt dann nicht in Betracht, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst in ausreichender Menge Parkraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung bzw. der Arbeitsstätte der schwerbehinderten Person vorhanden ist.3. Eine schwerbehinderte Person kann nicht darauf verwiesen werden, am Straßenrand vor der eigenen Garageneinfahrt über eine hinreichend gesicherte Parkmöglichkeit zu verfügen, wenn sich in diesem Bereich zugleich eine Bordsteinabsenkung befindet. Denn das nach § 12 Abs 3 Nr 5 StVO vor Bordsteinabsenkungen bestehende Parkverbot gilt grundsätzlich auch für den Zufahrtsberechtigten einer hinter der Bordsteinabsenkung befindlichen Einfahrt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger vor dessen Wohnung unter der Anschrift G.-straße, N02 Y. durch Aufstellung der Verkehrszeichen 314 mit entsprechenden Zusatzzeichen an geeigneter Stelle einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz einzurichten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

 
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