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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 3724/20.PVL

Datum:
19.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12c K 3724/20.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0919.12C.K3724.20PVL.00
 
Schlagworte:
Personalvertretung Wirtschaft solche Wirtschaftliche und finanzielle Lage Unterrichtungsanspruch
Normen:
LPVG NRW § 65a Abs. 2 und 3
Leitsätze:

1. Ein Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses gemäß § 65a Abs. 2 LPVG NRW setzt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit voraus.2. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle im Sinne von § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW wird durch alle Faktoren bestimmt, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Dienststelle in Vergangenheit und Zukunft und für die Aufgabenerfüllung sowie für die dortige (Personal-)Planung von Bedeutung waren und von Bedeutung sein können.3. Ein unabhängig von der jeweiligen Bedeutung bestehendes aktives Fragerecht des Wirtschaftsausschusses zu jeglichen nach seiner Wahl bestimmten Umständen widerspräche der in § 65a Abs. 2 und 3 LPVG NRW normierten Struktur des Unterrichtungsanspruchs.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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