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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 51/23.A

Datum:
13.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12a K 51/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0813.12A.K51.23A.00
 
Schlagworte:
Tadschikistan, Islamischer Staat, IS, ISIS-K, Khorasan, Straftäter, Folter, erniedrigende Behandlung, Verbalnote, diplomatische Zusicherung,
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, VwGO § 87b
Leitsätze:

1.Zur Frage, ob einem wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat verurteilten Straftäter in Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht und deshalb ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht (hier bejaht).

2.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts ist in diplomatischen Zusicherungen unter be-stimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten zu sehen, in denen systematisch gefoltert und misshandelt wird.

3.Welche konkreten Anforderungen an eine solche Zusicherung zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt insbesondere von den Bedingungen im Abschiebezielstaat und dem konkreten Inhalt der Zusicherung ab.

4.Der Beachtlichkeit einer Zusicherung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass es sich hierbei nicht um eine zwischen Ministerien und Botschaften ausgetauschte "Verbalnote", sondern "nur" um eine Erklärung eines Behördenleiters (hier des tadschikischen Generalstaatsanwalts) gegenüber der Deutschen Botschaft handelt (wie BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 5.17 -, juris Rn. 60).

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, zugunsten des Klägers festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Tadschikistans vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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