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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 487/24

Datum:
30.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 487/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0930.12L487.24.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch persönliche Eignung charakterliche Eignung Disziplinarverfahren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,- € festgesetzt.

 
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