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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1793/23

Datum:
29.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1793/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0229.12L1793.23.00
 
Schlagworte:
Konkurrentenstreit, (Vor)vorbeurteilungen, Auswahlentscheidung, leistungsfremde Hilfskriterien
Normen:
VwGO § 123, GG Art. 19, GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen (Vor)vorbeurteilungen heranzuziehen.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „XYZ“ der Beförderungsrunde 2023/2024 nach der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

 
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