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Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale.
Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.
3Die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) bewilligte die gesetzliche Rente des Klägers durch Bescheid vom 26. Juni 2023 rückwirkend beginnend ab dem 1. September 2021.
4Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte unter anderem geltend, die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 € werde ihm durch diesen Bescheid nicht bewilligt.
5Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erläuterte die DRV Bund gegenüber dem Kläger, dass die Energiepreispauschale keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch sei, und wies auf Informationsangebote zur Energiepreispauschale durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hin.
6Der Kläger beantragte unter dem 7. August 2023 nachträglich die Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner bei der Beklagten.
7Unter dem 28. Oktober 2023 wandte sich der Kläger per Telefax an die DRV Bund und erkundigte sich nach dem Bearbeitungstand seines Antrags vom 7. August 2023, den er dem Fax beifügte.
8Die DRV Bund antwortete hierauf mit Schreiben vom 14. November 2023 und informierte den Kläger über die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung der Energiepreispauschale bis zum 30. Juni 2023 bei der Beklagten. Gleichzeitig leitete sie den mit Fax vom 28. Oktober 2023 übersandten Antrag auf Auszahlung an die Beklagte weiter.
9Durch Bescheid vom 30. Januar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zum maßgeblichen Stichtag am 1. Dezember 2022 keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt. Seine Rente zur Versicherungsnummer 00 000000 A 000 sei erst nach Ablauf der Antragsfrist bis zum 30. Juni 2023 bewilligt worden. Es sei daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zu prüfen gewesen. Die Wiedereinsetzung sei zu gewähren, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei. Da der Kläger nicht innerhalb dieser Frist den Antrag auf Auszahlung der Energiepreispauschale gestellt habe, sei ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
10Der Kläger hat am 1. März 2024 Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt er vor: Der Rentenbescheid vom 26. Juni 2023 enthalte keinen Hinweis auf die Energiepreispauschale. Aus ihm habe er also keine Informationen darüber gewinnen können, ob die Energiepreispauschale ausgezahlt werde. Insofern stelle der Zugang des Rentenbescheides nicht das entscheidende Ereignis für die Frage der Kenntnis im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Öffentlich bekannt gegeben sei jedoch gewesen, dass die Energiepreispauschale automatisch an alle berechtigten Rentner ausgezahlt werde. Nachdem sein Rentenantrag lange vor Einführung der Energiepreispauschale gestellt worden sei, habe er davon ausgehen können, dass die Energiepreispauschale auch ohne weiteren Antrag ausgezahlt werden. Die Kenntnis davon, dass die Energiepreispauschale nicht automatisch ausgezahlt werde, habe er aus der Erläuterung der DRV Bund im Schreiben vom 31 Juli 2023 erlangt. Der Kläger ist zuletzt der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet; vielmehr sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 30. Januar 2024 zu verurteilen, an ihn die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,- € auszuzahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2024.
17Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
21Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG –) ist – wie vorliegend – für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
22I.Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
23Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2024 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.
24Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG. Danach wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt, wenn ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht und diese nicht durch die in § 2 Abs. 2 RentEPPG genannten Stellen gewährt wurde. Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30.Juni 2023 bei Beklagten zu stellen.
25Letzteres ist nicht geschehen.
26Bei der am 30. Juni 2023 abgelaufenen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale.
27Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr fruchtloser Ablauf zum Verlust des Anspruchs, für deren Geltendmachung sie gilt, führt. Eine solche Frist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Ob eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorliegt, ist der Vorschrift durch Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Fristenregelung zu entnehmen. Für die Auslegung ist dabei maßgeblich, ob der materiell-rechtliche Anspruch mit der Fristbeachtung „steht und fällt“.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.2018 – 4 A 1071/16 –, juris Rn. 42 ff., m. w. N.
29Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Gesetz sieht bei einer nicht rechtzeitigen Auszahlung durch die an sich zuständigen Stellen eine nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale nur noch auf Antrag vor, der zwingend „in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen“ ist. Die Berechtigten sollten damit knapp sechs Monate Zeit haben, um den Antrag auf nachträgliche Gewährung der Energiepreispauschale zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität hat der Gesetzgeber eine längere Frist ganz bewusst nicht für geboten gehalten.
30Vgl. BT-Drs. 20/3938, S. 18.
31Der Antrag auf Auszahlung der Energiepreispauschale vom 7. August 2024 wahrt nicht die Frist.
32Auch der gegenüber der DRV Bund erhobene Widerspruch des Klägers gegen seinen Rentenbescheid vom 26. Juni 2023 stellt keinen Antrag auf Auszahlung der Energiepreispauschale im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG dar. Der Kläger hat den Widerspruch schon nicht an die Beklagte, sondern die DRV Bund gerichtet. Diese war – ohnehin – zu keinem Zeitpunkt für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 2 Abs. 2 RentEPPG zuständig. Zum Zeitpunkt des Widerspruches war jedenfalls für die nachträgliche Auszahlung nach §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG die Beklagte zuständig. Ob die DRV Bund es unterlassen haben könnte, den Widerspruch an die Beklagte weiterzuleiten, ist für die Frage der Fristwahrung nicht entscheidungserheblich. Auch ein solcher Umstand könnte eine rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Behörde nicht ersetzen und den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte nicht begründen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2024 – 4 E 407/24 –, juris Rn. 10.
34Dem Kläger ist wegen der versäumten Antragsfrist auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Vorschrift ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.
35Bei der Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht dies nicht versagt. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2020 – 5 C 1.20 –, BVerwGE 169, 54 = juris, Rn. 14, und vom 18. April 1997– 8 C 38.95 –, juris, Rn. 12 f.
37Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG von vornherein ausgeschlossen. Auch diese Regelung verfolgt ebenso wie die absolute Jahresfrist für die Wiedereinsetzung (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG) den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer Massenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung, indem der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird.
38Vgl. hierzu tendierend auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2024 – 4 E 407/24 –, juris Rn. 10.
39Selbst wenn § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in die vom Gesetzgeber als ausreichend lang angesehene Frist zur Beantragung nachträglicher Auszahlungen grundsätzlich zuließe, könnte sie nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Der Kläger hat weder ein fehlendes Verschulden noch die rechtzeitige Beantragung von Wiedereinsetzung innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG glaubhaft gemacht.
40Der eine Wiedereinsetzung geltend machende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Erforderlich ist eine rechtzeitige, substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen. Im Rahmen der Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist auch der Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis entfallen ist.
41Vgl. zu entsprechenden Vorschriften der StPO und der VwGO BVerfG, Beschluss vom 30. März 1995 – 2 BvR 2119/94 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021– 2 C 11.19 –, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 7.
42Sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden. Eine Ausnahme von der fristgebundenen Darlegungspflicht besteht nur für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen. Weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht können nach Ablauf der Zweiwochenfrist – abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen – nicht mehr vorgetragen werden; nachgeholt werden kann im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur die Glaubhaftmachung.
43Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.2000 – 2 B 57.00 –, juris, Rn. 3, und vom 22.8.1984 – 9 B 10609.83 –, juris, Rn. 2.
44Hieran gemessen hat der Kläger bereits ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nicht dargelegt und dieses ist auch nicht anderweitig offenkundig. Weder hat der Kläger aufgezeigt noch ist sonst erkennbar, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte und wann das von ihm angenommene Hindernis für die rechtzeitige Antragstellung weggefallen sein soll.
45Sowohl die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG als auch die Zuständigkeit der Beklagten für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale ergab sich zweifelsfrei unmittelbar aus dem ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten und auch im Internet auffindbaren Gesetz sowie aus der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Dort hieß es schon im März 2023: „Rentnerinnen und Rentner, die die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.“
46Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2024– 4 E 407/24 –, juris Rn. 20.
47Der Kläger hat bereits nicht schlüssig geltend gemacht, dass ihm die Kenntnis hiervon unverschuldet gefehlt haben könnte. Mit seinem schriftsätzlichen Vortrag, er habe erst durch das Schreiben der DRV Bund vom 31. Juli 2023 oder – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – sogar erst durch das Schreiben vom 14. November 2023 Kenntnis von der Zuständigkeit der Beklagten für die nachträgliche Auszahlung erlangt, bestätigt er, dass er die Gelegenheiten zur Kenntnisnahme von der gesetzlichen Regelung nicht genutzt hat. Die Fristversäumnis war jedenfalls damit nicht unverschuldet. Auch soweit er vorträgt, er sei davon ausgegangen, dass die Energiepreispauschale „automatisch“ mit der Rente ausgezahlt werde und er daher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 26. Juni 2023 die Energiepreispauschale gegenüber der DRV Bund begehrt hat, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Denn – wie ausgeführt – war die DRV Bund nach der gesetzlichen Ausgestaltung weder für die erstmalige noch für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 2 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 RentEPPG zuständig.
48II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
49Rechtsmittelbelehrung:
50Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
52Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
53Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.