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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 984/24

Datum:
03.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 984/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1203.12K984.24.00
 
Schlagworte:
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; materiell-rechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
VwGO § 40; RentEPPG § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 1; VwVfG § 32
Leitsätze:

Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale.

Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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