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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4877/23

Datum:
24.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4877/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0624.12K4877.23.00
 
Schlagworte:
Energiepreispauschale für Rentner; Gleichheitssatz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke; Leistung aus berufsständischem Versorgungswerk; Passivlegitimation
Normen:
RentEPPG; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.2. Die Beschränkung der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Personenkreise verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.3. Die Nichtberücksichtigung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der berufsständischen Versorgungswerke bei der Gewährung der Energiepreispauschale verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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