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1.
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des
Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs.
5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland
bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu
berücksichtigen sind.
2.
Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat.
Der Bescheid der Beklagten wird Nummern 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in H. geborenen Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 14. Oktober 2020 ging ein Schreiben der Ausländerbehörde vom 23. April 2020 bei dem Bundesamt ein, in dem die Geburt des Klägers angezeigt wurde.
3Die Mutter des Klägers wurde am 00.00.0000 in E. State, Nigeria, geboren, und ist gemeinsam mit seinem am 00.00.0000 in I. geborenen Bruder Kläger in dem Verfahren 9a K 4131/20. Der am 00.00.0000 in F. State, Nigeria, geborene Vater des Klägers ist Kläger in dem Verfahren 9a K 3660/20.
4Der Mutter des Klägers wurde nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter, der Halbschwester des Klägers, P. E1. J. , die deutsche Staatsangehörige ist, das Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) erteilt.
5Der Kläger lebt mit seinen Geschwistern und der Mutter in einem Haushalt.
6Der Vater des Klägers lebt nicht mit den anderen Familienmitgliedern zusammen. Er unterhält jedoch eine enge Bindung zu den Kindern. Er übernimmt tägliche Betreuungsleistungen und bringt etwa die Kinder in die Kindertagesstätte. Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des Bescheides zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
7Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Zudem lägen auch keine Abschiebungsverbote vor.
8Der Kläger hat am 22. Januar 2021 Klage erhoben und hatte zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2021 aufzuheben und ihn als Flüchtling und Asylberechtigten anzuerkennen bzw. den subsidiären Schutz festzustellen und ferner die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen.
9Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beschränkt.
10Zur Begründung führt er aus, es würde seinem Kindswohl widersprechen, wenn er ausreisen müsste, während seine Mutter sowie leibliche Schwester in der Bundesrepublik Deutschland verblieben. Dies entspreche auch der Entscheidung des EuGH vom 15. März 2023, C 484/22.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.,
13hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Einzelrichterin hat am 13. Juni 2023 die mündliche Verhandlung durchgeführt, auf das Protokoll wird Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. April 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist.
19Die zulässige Klage ist im noch aufrecht erhaltenen Teil begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
20Für den zurückgenommenen Teilstreitgegenstand, des Anspruchs des Klägers auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG, Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG und Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfolgt die Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO.
21Die zulässige Klage ist - soweit über die sie noch zu entscheiden ist – begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2021 die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen – unionsrechtlich gebotenen – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). In der Folge gleichfalls rechtswidrig und die Rechte des Klägers im Sinne des § 113 Absatz 1 VwGO verletzend sind die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung (Bescheidziffern 5. und 6.).
22Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiäre Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind.
23Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken.
24Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28.
25Diese Maßgaben sind hier anwendbar:
26Das durch das Bundesamt geführte Asylverfahren führt zum Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.
28Und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
29Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a.
30Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt,
31vgl. auch andere verbindliche Sprachfassungen: französisch: „dans le cadre d’une procédure conduisant à l’adoption d’une décision de retour“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484; Englisch: „proceedings leading to the adoption of a return decision“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484
32und bereits festgestellt hat, dass Art. 5 lit. a der Rückführungsrichtlinie zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat,
33vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 44, 51,
34wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern während des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesamt auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind.
35Die damit einhergehende Pflicht zur Würdigung inländischer Sachverhalte war bisher nicht Aufgabe des Bundesamts, folgt jedoch verbindlich aus dem Unionsrecht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass im Asylverfahren nicht nur die Familienverhältnisse im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch die familiären Bindungen im Aufnahmestaat umfassend zu würdigen sind. Damit wurden die Prüfungspflichten des Bundesamts bereits auf innerstaatliche Verhältnisse erweitert und es kommt zu einer - unionsrechtlich vorgesehenen - Doppelung der Prüfung, die zum einen durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchgeführt werden muss, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. a Rückführungsrichtlinie, und Art. 24 Abs. 2 EU-Charta und zum anderen (zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung ggf erfolgter Veränderungen) wie bisher auch durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung.
36EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-441/19, Juris, Rn. 46 f, 77; BAMF, Entscheiderbrief 07/22, S. 5; Ross, NVwZ 2021, 550 (554).
37Diese Doppelung der Prüfung besteht auch nicht nur in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger, für die in Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie besondere Prüfungspflichten vor der Abschiebung geregelt sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange (zunächst im Asylverfahren und damit) vor Erlass der Rückkehrentscheidung folgt für alle Rückkehrentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. a Rückführungsrichtlinie, und Art. 24 Abs. 2 EU-Charta. Die Pflicht vor der Durchführung der Abschiebung (erneut) die aktuell bestehenden schutzwürdigen Belange des Kindswohls und der familiären Bindungen zu berücksichtigen ergibt sich aus der Maßgabe, diese „in allen Stadien des Verfahrens“ zu berücksichtigen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Ausdrücklich hat er EuGH dazu festgestellt, dass es dem Betroffenen möglich sein muss, „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“
38EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 64.
39Diese bereits bestehende Pflicht, hat der EuGH jüngst lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass dies nicht nur im Falle unbegleiteter Minderjähriger zu beachten ist, sondern für Rückkehrentscheidungen, die das Kindswohl oder familiäre Bindungen betreffen, im Allgemeinen gilt. Das ergibt sich auch daraus, dass der EuGH die jüngste Entscheidung als Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung des EuGH erlassen hat. Dies ist nur möglich in Fällen, in denen eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.
40Insofern ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar anzunehmen, Gesichtspunkte des Familienschutzes dürften auch weiterhin vom Bundesamt unberücksichtigt bleiben.
41So noch das Verständnis der Entscheidung C-441/19 in OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 92 ff.
42Dagegen spricht auch nicht die Gewährung eines mitgliedstaatlichen Spielraums zur Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, der es ausdrücklich zulässt „mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“
43Vgl. dazu noch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96.
44Dieser verfahrensrechtliche Spielraum bleibt bestehen, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei dessen Ausgestaltung das materielle Unionsrecht zu beachten. Das Bundesamt ist nicht gehindert, sein Entscheidungsprogramm nach § 34 Abs. 2 AsylG aufrechtzuerhalten und die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden, jedoch hat es dabei – bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung - eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
45Das nationale deutsche Recht erfüllt diese Anforderungen insbesondere nicht dadurch, dass es dem Betroffenen ermöglicht sich - gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung - „auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“
46Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60 ff., 64; Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96 ff.
47Es steht nunmehr dem Unionsrecht explizit entgegen, wenn Kindswohlbelange und familiäre Bindungen erst in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde Berücksichtigung finden.
48EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28; dies noch für unionsrechtskonform erachtend: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96.
49Daraus folgt, dass neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, die das Kindswohl und die familiären Bindungen betreffen, durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Die bisherige Begründung der Außerachtlassung innerstaatlicher familiärer Bindungen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG, da diese – zur Verfahrensbeschleunigung und aufgrund der größeren Sachnähe – erstmals durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien,
50vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – juris, Rn. 14 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990, in denen jeweils von der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Bundesamts auf zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse ausgegangen wird; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 A 1322/19.A –, juris Rn. 4 f, m.w.N.,
51ist damit überholt. Der EuGH hat nunmehr wiederholt deutlich gemacht, dass es dem Unionsrecht widerspricht, die durch Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie geschützten Rechtsgüter erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen und diese in allen Stadien des Verfahrens, das zu einer Rückkehrentscheidung führt gebührend zu berücksichtigen sind.
52Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
53Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
54So liegt der Fall hier. Der dreijährige Kläger lebt in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seiner Mutter. Die Mutter des Klägers verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, da eines ihrer weiteren Kinder, die Halbschwester des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Ausreise der Mutter des Klägers ist nicht absehbar. Sie lebt in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Kläger, dem Kläger zu 2. in dem Verfahren 9a K 4131/20 und ihrer jüngsten Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit.
55Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger würde den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie nicht gerecht. Entfiele gegenüber dem dreijährigen Kläger lediglich die Abschiebungsandrohung (und damit unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung), ohne dass ein Aufenthaltsrecht für ihn besteht, stünde dies nicht nur der oben ausgeführten Pflicht entgegen, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote – das Wohl des Kindes und den Schutz seiner familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen familiären Bindungen zu berücksichtigen, sondern es läge zusätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz des Kindswohls und der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie dadurch vor, dass der Kläger in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt würde, insbesondere in Bezug auf seine (Schul-)Ausbildung, seine Verbindung zu seiner Familie oder die Möglichkeit, im Bundesgebiet zu bleiben.
56Vgl. zu der vergleichbaren Konstellation, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung der Kindswohlbelange ergeht, diese jedoch einer Abschiebung entgegenstehen, sodass weder eine Bleibeperspektive besteht noch die Abschiebung durchgeführt werden kann, EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 52.
57Der von dem EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Zustand der Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung und Zukunft des Kindes, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu seiner Familie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, entsteht jedoch nach dem nationalen Recht auch dann, wenn das Bundesamt es lediglich unterlässt eine Abschiebungsandrohung auszusprechen bzw. diese aufgehoben wird, wenn zudem festgestellt wurde, dass der Minderjährige keine flüchtlingsrechtliche Rechtsstellung hat und keine Abschiebungsverbote bestehen. Die Unterlassung bzw. Aufhebung der Abschiebungsandrohung hätte einen Schwebezustand zur Folge, in dem der Minderjährige weder ein Recht zu bleiben hätte noch verpflichtet wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Seine Aufenthaltsgestattung dürfte nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts erlöschen, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG. Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses mit der Folge einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung nach § 60a AufenthG) in Fällen, in denen familiäre Bindungen einer Rückkehr des Betroffenen in das Herkunftsland entgegenstehen, widerspricht jedoch den unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen, die es erfordert, Rückkehrentscheidungen innerhalb kürzester Frist umzusetzen.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C- 441/19, Rn. 70 ff.
59Der Schutz des Kindswohls des Klägers und seiner familiären Bindungen dürfte zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, jedoch nicht vor Vollendung seines 18. Lebensjahres. Damit würde der Kläger weitere 15 Jahre geduldet und hätte keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine derart langfristige „vorübergehende Duldung“ widerspricht jedoch der Pflicht nach Art. 8 Rückführungsrichtlinie.
60Daraus folgt, dass – sofern die vom Bundesamt zu berücksichtigenden familiären Verhältnisse des Betroffenen wie vorliegend einer Abschiebung entgegenstehen – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht (und infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde zu erteilen ist).
61Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen damit nicht vor, sodass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist.
62Damit sind auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt in Nr. 6 des Bescheides rechtswidrig, da hierfür nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG die Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist.
63Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, § 83b AsylG.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
65Die (Sprung-)Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob familiäre Bindungen die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO.
66Rechtsmittelbelehrung:
67Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Anderenfalls steht ihnen gegen das Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird.
68Belehrung für den Fall, dass Revision eingelegt wird:
69Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
70Sofern der Kläger oder der Beklagte Revision einlegen, ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Legt einer der nach § 63 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO Beteiligten Revision ein, muss er der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten beifügen.
71Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
72Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
73Im Revisionsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
74Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:
75Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
761. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
772. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
783. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
79Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
80Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
81Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.