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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 1464/19.A

Datum:
12.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 1464/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0612.9A.K1464.19A.00
 
Schlagworte:
Zum Begriff der Familie im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU; Abschiebungsverbot aufgund eines Verstoßes gegen Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 26; AufenthG § 60 Abs 5
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids vom 0. März 0000 verpflichtet, festzustellen, dass in den Personen der Kläger die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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