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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1152/23

Datum:
13.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1152/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0613.9K1152.23.00
 
Schlagworte:
Fahreignung; regelmäßige Einnahme von Cannabis; Medizinalcannabis; ärztliche Verordnung; Dauerbehandlung; ärztlich verordnete Art der Einnahme; Vaporizer; missbräuchliche Einnahme
Normen:
StVG § 3 Abs 1; FeV § 46 Abs 1; FeV § 11 iVm Nr. 9.2.1 Anl 4 FeV; Nr. 9.4 Anl 4 FeV
Leitsätze:

Die Fahreignung entfällt durch die regelmäßige Einnahme von Cannabis. Die Fahreignung wird grundsätzlich nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Konsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt zu haben, wiedererlangt. Eine Einnahmeform mittels Joint, die von der ärztlich verordneten Form der Einnahme mitels Vaporizer abweicht, ist keine ärztliche verordnete Einnahme und zugleich missbräuchlich im Sinne von Nr. 9.4 der Anag 4 zur FeV.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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