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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 239/23

Datum:
17.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 239/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0717.8L239.23.00
 
Schlagworte:
Titelerteilungssperre Zweckwechselverbot Erfolgloser Studienaufenthalt Erfolgloses Asylverfahren Humanitäer Aufenthalt
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3. § 16a, § 16b, § 104c
Leitsätze:

Die Intention des sog. Zweckwechselverbots nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Verhinderung einer unkontrollierten Einwanderung) in der derzeit gültigen Gesetzesfassung (vergleiche insofern die mit dem bereits beschlossenen Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beabsichtigte Änderung, BT-Drs. 20/6500 und 20/7394) und die Intention der grundsätzlichen Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Eingrenzung der Titelerteilungsmöglichkeiten für abgelehnte Asylbewerber) würden umgangen, wenn nach einem erfolglosen Studienaufenthalt und der zeitlich anschließenden erfolglosen Durchführung eines Asylverfahren ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, vorliegend namentlich nach § 104c AufenthG, oder ein Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken erteilt würde.

 
Tenor:

1.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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