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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 444/20

Datum:
06.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 444/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0906.8K444.20.00
 
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Grundkenntnisses der Rechts- und Geselllschaftsordnung; Krankheit; Kausalitätserfordernis; Frage retrospektiver Betrachtung; Darlegungs- und Beweislast; Amtsermittlung; Härte; Bildungsstand; Einfache mündliche Deutschkenntnisse
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Absehen von grundsätzlich erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine hinreichende Darlegung kausal wirkender krankheits- bzw. altersbedingter Aneignungshindernisse voraus. Auf die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sachzusammenhang auch eine retrospektive Betrachtung vorgenommen werden darf, kommt es insoweit nicht (mehr) an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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