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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4532/20

Datum:
15.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4532/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0215.7K4532.20.00
 
Schlagworte:
Umlagebetrag, ambulante Pflegeeinrichtung, SGB V, SGB XI
Normen:
§§ 7, 33 PflBG, § 12 PflAFinV
Leitsätze:

Eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG liegt nicht erst dann vor, wenn sie (kumulativ) sowohl nach dem SGB XI als auch nach dem SGB V zugelassen ist; ausreichend ist vielmehr eine (alternative) Zulassung nach dem SGB XI oder dem SGB V.

Die für die Berechnung des Umlagebetrages bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in § 12 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 PflAFinV geregelte Nichtberücksichtigung der Pflegefachkräfte, die Pflegeleistungen nach dem SGB V erbringen, verstößt gegen §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 3, 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bezirksregierung N1.       vom 10. November 2020 wird aufgehoben, soweit hiermit für das Jahr 2021 ein monatlich zu zahlender Umlagebetrag von mehr als 12.131,86 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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