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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
3Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an der von ihr im Bewerbungsverfahren benannten Hochschule (Medizinische Hochschule Hannover) im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
4Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen.
5Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag).
6Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 698 (Abiturnote 1,7) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2023/2024 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr benannten Hochschule maßgebliche Auswahlgrenze von mindestens 808 Punkten (Abiturnote 1,1). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) ist von der Antragstellerin nicht gestellt worden.
7Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
8Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 - 6z K 1527/22 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1.
9Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle bei www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.).
11Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
12So auch die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: WS 2023/24), S. 17.
13Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält.
14Die von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten fachärztlichen Gutachten der Internistin Prof. Dr. med. F. vom 14. Juni 2023 und des Orthopäden Dr. med. T. vom 1. Juni 2023 genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin im Jahre 2016 eine juvenile idiopathische Polyarthritis diagnostiziert wurde, die sich im Verlauf zu einer rheumatoiden Arthritis mit entsprechenden Gelenk- und Organschäden entwickelt hat. Es handele sich, so Frau Prof. Dr. F. , um eine chronische Erkrankung, die einen schubweisen, oft progredienten Verlauf zeige und bei schlechtem therapeutischen Ansprechen zu langfristigen irreversiblen Schäden an den Gelenken, seltener auch zu „Organbeteiligungen“ führen könne. Ohne adäquate Behandlung seien eine Zerstörung der Gelenke und schwerwiegende Behinderungen bis zur Invalidität möglich. Nach längerer Erkrankung seien ein höherer Grad an Erwerbsunfähigkeit sowie eine Verkürzung der Lebenszeit um drei bis zwölf Jahre beschrieben; eine rechtzeitige Therapie könne dem jedoch entgegenwirken. Ein zeitnaher Studienbeginn im etablierten Umfeld sei unbedingt erforderlich, da die Erkrankung sich durch ihre „mögliche Progredienz“ auszeichne. Auch Herr Dr. T. gibt an, schwerwiegende Gelenkveränderungen bis hin zu Gelenkzerstörungen seien krankheitstypisch. Dadurch könnten Behinderungen eintreten, die häufig gravierende Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens sowie insbesondere auch auf die berufliche Leistungsfähigkeit hätten. Seit der Erstdiagnose zeige die Krankheit bei der Antragstellerin einen deutlich progredienten Verlauf. Diese tendenziell vorhandene Verschlimmerung begründe bei ihr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass künftig die Belastungen des Medizinstudiums nicht durchgestanden werden könnten.
15Auf der Grundlage dieser Ausführungen lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl die Antragstellerin zweifellos an einer schweren chronischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 - und vom 17. März 2022 - 13 A 1745/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 -; in Bezug auf Mukoviszidose auch Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6z L 1319/21 -, alle Entscheidungen abrufbar bei juris und www.nrwe.de.
17Vorliegend ist auf der Grundlage der Gutachten der beiden Fachärzte letztlich nicht erkennbar, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle der Antragstellerin wann gerechnet werden kann bzw. muss. Schon der aktuelle Zustand der Antragstellerin hinsichtlich der Krankheitssymptome wird in den Gutachten nur bedingt transparent. Ihnen lässt sich zwar entnehmen, dass mit einem Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen ist. Beide Gutachten enthalten aber keine Anhaltspunkte dazu, wann und aufgrund welcher Symptome im Falle der Antragstellerin ein Verlust der Studierfähigkeit wahrscheinlich sein könnte und ob dieser erfahrungsgemäß trotz entsprechender Therapiemöglichkeiten dauerhaft oder vorübergehend auftreten würde. Auf der Grundlage der Gutachten lässt sich daher zwar eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung feststellen. Dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um dessen erfolgreiche Bewältigung zu ermöglichen, lässt sich anhand der Angaben der Ärzte aber nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit hat, ihre Bewerbungschancen durch eine einschlägige Berufsausbildung und -tätigkeit zu verbessern.
18Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2023/2024 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2023/2024 spätestens bis zum 15. Juni 2023 vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben.
19Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, www.nrwe.de, und vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen.
20Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfrist mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -, juris und www.nrw.de.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
26Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
27Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
28Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
29Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
30Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
31Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.