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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 2402/21.A

Datum:
21.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 2402/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0721.6A.K2402.21A.00
 
Schlagworte:
Asyl Georgien Kindeswohl EuGH Abschiebungsverbot
Normen:
AufenthG § 59; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 8; GG Art. 6; AsylG § 34
 
Tenor:

Soweit es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist und soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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