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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 484/23.A

Datum:
13.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 484/23.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1113.5A.K484.23A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan Folgeverfahren Änderung der Sachlage
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 wird zu Nr. 1 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes als unzulässig abgelehnt wurde.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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