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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2251/22

Datum:
07.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2251/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1207.5K2251.22.00
 
Schlagworte:
Vergnügungssteuer "Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung" Anrechnung einer Zugabe (hier: Kalender)
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern in Höhe eines 2.474,81 € übersteigenden Betrages festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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