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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 11624/17

Datum:
14.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 11624/17
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1214.5K11624.17.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines R. mit einer Verkaufsfläche von 1.354 m² auf dem Grundstück G03 in X. nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und unter Ausklammerung der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung seitens der jeweiligen Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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