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1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. -B1. aus zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der am 13. Februar 2023 erhobenen Klage des Antragstellers (Az. 1a K 468/23.A) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
21. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 und § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Sache weist, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer 2. ergibt, auch die erforderlichen Erfolgsaussichten auf. Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO.
32. Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (1a K 468/23.A) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Februar 2023, über welchen die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.
4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setzt voraus, dass im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen belastenden Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei nimmt das beschließende Gericht eine eigene Interessenabwägung vor, bei der zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich sind. Danach geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist rechtswidrig, da die Abschiebung derzeit nicht durchgeführt werden kann.
5Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Unterstellt, dass Italien vorliegend der zuständige Zielstaat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wofür Einiges spricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO), muss die Abschiebung also nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Voraussetzung ist dabei immer die tatsächliche (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des Rückführungszielstaates.
6Vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG, Rn. 3 und § 29 AsylG, Rn. 53.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 34a AsylG Rn. 37 f. und § 29 AsylG Rn. 53.
7Nach diesen Maßstäben steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vielmehr bestehen aktuell tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Antragsteller derzeit – bis auf Weiteres – faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Italien hat mit Erklärungen vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin-III-VO eigentlich zuständig ist, unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – eingestellt.
8Siehe dazu auch die Berichterstattung in der Presse, vgl. Basler Zeitung, Rücknahme-Stopp wegen Überlastung: Schweiz kann 184 Flüchtlinge vorerst nicht nach Italien ausschaffen, vom 25. Dezember 2022 (abrufbar unter: https://www.bazonline.ch/schweiz-kann-184-fluechtlinge-vorerst-nicht-nach-italien-ausschaffen-109654720302) und De Carli, Überlastetes Asylsystem: Italien stoppt Rücknahme von Flüchtlingen – Schweiz ächzt noch mehr, vom 26. Dezember 2022, aktualisiert am 27. Dezember 2022 (abrufbar unter: https://www.bazonline.ch/italien-stoppt-ruecknahme-von-fluechtlingen-schweiz-aechzt-noch-mehr-925864640038), jeweils unter Bezugnahme auf Neue Züricher Zeitung am Sonntag, Humbel/Kučera, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, vom 24. Dezember 2022.
9Damit sind Dublin-Überstellungen nach Italien seit nunmehr fast drei Monaten faktisch ausgesetzt. Die für eine Abschiebungsanordnung auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderliche praktische Möglichkeit der Überstellung besteht folglich nicht. Nichts anderes ergibt sich, wenn für die Prognose der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung in Anlehnung an Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ein sechsmonatiger Zeitraum zugrunde gelegt wird. In Ansehung der Erklärungen der italienischen Behörden bestehen bis auf Weiteres tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Antragsteller faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Ob Italien künftig, genauer: binnen sechs Monaten, den Aufnahmestopp wieder aufhebt, ist derzeit in keiner Weise absehbar. Der italienischen Erklärung fehlt jede Andeutung, geschweige denn feste Zusage über die Dauer des Aufnahmestopps. Soweit die Antragsgegnerin die Erklärung der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 wohlwollend dahingehend auslegt, Überstellungen würden jedenfalls in den nächsten sechs Monaten wieder durchgeführt werden – und sich insofern auf einen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) abgeleiteten Beurteilungsspielraum beruft – sind hierfür belastbare Indizien nicht erkennbar. Dies gilt auch in Ansehung der in der Erklärung genannten Gründe für den Aufnahmestopp. Weder ist weiter dargelegt, um welche plötzlich aufgetretenen technischen Probleme es sich handelt, noch finden sich ergänzende Angaben oder bestehen anderweitige Anhaltspunkte dazu, wie groß der Mangel an Aufnahmeplätzen sein soll und innerhalb welchen Zeitraumes es gelingen könnte, hinreichende Aufnahmekapazitäten zu schaffen. Auch der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass Italien Überstellungen weiterhin zustimme, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass in absehbarer Zeit Überstellungen tatsächlich wieder durchgeführt werden. Denn die Zustimmungserklärungen auf dem Papier mögen zwar den Anschein erwecken, dass Italien nach wie vor am Dublin-System partizipiert; es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Italien auf ihrer Grundlage seit Dezember 2022 Überstellungen tatsächlich akzeptiert. Ob und ggf. wann Italien wieder Überstellungen annehmen wird, lässt sich mithin auch der Fortsetzung der Abgabe von Zustimmungen nicht entnehmen. Die optimistische Vermutung der Antragsgegnerin, binnen sechs Monaten könnten Abschiebungen wieder durchgeführt werden, entbehrt daher einer belastbaren Grundlage und gibt keinen Anlass von einer hinreichenden Überstellungswahrscheinlichkeit auszugehen. Insofern hält das Gericht auch in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen teilweise abweichenden Rechtsprechung, auf die die Antragsgegnerin verweist,
10vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 9 L 34/23.A -, juris; VG Köln, Beschuss vom 5. Januar 2023 - 11 L 23/23.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Januar 2023 - Au 8 S 23.50020 -, juris, Rn. 16 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 1 B 170/22 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 27. Januar 2023 - RN 15 K 22.50498 -, juris,
11an seiner Rechtsauffassung fest.
12Vgl. ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A -, juris, Rn. 43 ff. m.w.N, sowie Beschlüsse vom 12. Januar 2023 - 4 L 8/23.A - und vom 7. Februar 2023 - 4 L 137/23.A -, jeweils n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 29 L 2830/22.A -, n.v.; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 10 L 76/23.A -, n.v.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 22 L 75/23.A -, n.v., mit dem die aufschiebende Wirkung befristet für drei Monate angeordnet wird.
13Da dem Hauptantrag entsprochen wird, ist auf den Hilfsantrag betreffend die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht mehr einzugehen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.