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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a L 1642/22.A

Datum:
06.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1a L 1642/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0906.1A.L1642.22A.00
 
Schlagworte:
Kostenerinnerung; Abänderungsverfahren; Ausgangsverfahren; unterschiedliche Kostengrundentscheidungen; Verfahrensgebühr; Entstehung; dieselbe Angelegenheit; Forderungsrecht
Normen:
VwGO § 165; VwGO § 151; VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 80 Abs 7; RVG § 15 Abs 2; RVG § 16 Nr. 5
Leitsätze:

Bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich kostenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit, sodass auch bei abweichender Kostengrundentscheidung die bereits im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr eines Rechtsanwaltes nicht Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Prozessgegner im Abänderungsverfahren sein kann.

Da die Entscheidung im Abänderungsverfahren zu keiner Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung führt, kann die Gebühr – ungeachtet dessen, ob sie im Abänderungsverfahren erneut entsteht – gemäß § 15 Abs. 2 RVG regelmäßig nur im Ausgangsverfahren gefordert werden.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2023 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 5. Januar 2023 abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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