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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4610/21

Datum:
07.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4610/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K4610.21.00
 
Schlagworte:
Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige Geltendmachung, amtsangemessene Alimentation
Normen:
AlimentationsanpassungsG NRW § 2 Abs 1 S 2
Leitsätze:

1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.

2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht. 

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 5.911,80 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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