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1. Die zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe finden auch auf § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW Anwendung, wonach ein Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2011 bis 2020 ausgeschlossen ist, wenn der Beamte seinen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht hat.
2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 5.911,80 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Familienzuschlägen für das dritte und weitere Kinder für das Jahr 2020.
3Der Kläger wurde am 1. Mai 2018 als Regierungsbauoberinspekor auf Probe (A10) in den Dienst des Landesbetriebes Straßenbau eingestellt und im Planungs- und Baucenter S. eingesetzt. Seine Ernennung auf Lebenszeit erfolgte am 1. Mai 2019. Mit Wirkung vom 1. Juni 2020 wurde er in eine Planstelle (A11) eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde er zum G. versetzt. Er ist Vater von zwei im Jahr 2011 geborenen Kindern, eines im Jahr 2015, eines im Jahr 2017 und eines am 12. Juni 2020 geborenen Kindes, für die er ausweislich der Mitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV NRW) vom 19. November 2018 und vom 23. Oktober 2020 sämtlich anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kinderanteils im Familienzuschlag ist.
4Mit als Widerspruch überschriebenem Schreiben vom 18. Dezember 2019, eingegangen beim LBV NRW am 19. Dezember 2019 stellte der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage, ebenfalls eingegangen beim LBV NRW am 19. Dezember 2019, stellte er einen „Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2019 und folgende Jahre“. Er bezog sich zur Begründung auf die Vorlagebeschlüsse des VG Köln an das Bundesverfassungsgericht, das noch keine Entscheidung getroffen habe. Im Hinblick darauf lege er gegen die ihm „für sein drittes (ggf. weitere) Kind(er) gewährte Besoldung Widerspruch“ ein. Zugleich beantragte er auch im Hinblick auf die Kinder eine amtsangemessene Besoldung nach den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätzen.
5Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 bestätigte das LBV NRW den Eingang des Antrags/Widerspruchs hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag bestätigte das LBV NRW auch den Eingang des Antrags/Widerspruchs hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2019. Weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass „der Antrag/Widerspruch nur für das Jahr des Eingangs erfasst wird und keine Wirkung für Folgejahre hat.“
6Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 14. September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020, das unter anderem für Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung auf den kinderbezogenen Familienzuschlag in für die entsprechenden Jahre unterschiedlichen Höhen vorsieht. Das Gesetz trat am 22. September 2021 in Kraft.
7Mit Abhilfebescheid vom 22. Oktober 2021 half das LBV NRW dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Familienzuschläge für das dritte und weitere Kinder für das Jahr 2019 ab und gewährte ihm eine Nachzahlung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 5.002,08 Euro.
8Mit Schreiben vom 16. November 2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Widerspruch betreffend die erhöhten Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2020 ebenfalls zu bescheiden. Über die Bewilligung der erhöhten Familienzuschläge für das Jahr 2019 hinaus stehe ihm auch für das Jahr 2020 ein Rechtsanspruch auf erhöhte Familienzuschläge zu. Entsprechende Ansprüche seien von ihm rechtzeitig mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 geltend gemacht worden, welches sich ausdrücklich auf „das Jahr 2019 und die folgenden Jahre“ bezogen habe. Sofern das Fehlen einer schriftlichen Geltendmachung im Jahr 2020 gerügt werden solle, bestehe jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung ein Anspruch auf die höhere Besoldung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange zwar nicht, dass er den Beamten über die rechtlichen Folgen des Fehlens einer erneuten Geltendmachung im Folgejahr unterrichte, eine Ausnahme bestehe aber, wenn der Beamte sich ersichtlich im Unklaren darüber befinde. Insofern habe es dem Beklagten im Hinblick auf die unmissverständliche Formulierung des Geltendmachungsschreibens aus dem Jahr 2019 oblegen, seine irrige Vorstellung zu korrigieren.
9Der Kläger hat am 18. November 2021 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat.
10Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe auch für das Jahr 2020 auf Grundlage des Gesetzes zur Anpassung der Argumentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine erhöhte Alimentation. Einen entsprechenden Antrag habe er unter dem 19. Dezember 2019 gestellt. Dieser zeitige auch zukünftige Wirkungen, da er erkennbar in die Zukunft gerichtet sei. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 (Az. 3 A 155/09) sowie aus der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2021 (Az. 1 A 2704/20). Er gehe zudem prozessual davon aus, dass der Abhilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. Oktober 2021 gleichzeitig die Ablehnung der erhöhten Alimentationszahlung für das Jahr 2020 betreffe.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Abhilfebescheides vom 22. Oktober 2021 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 5.911,80 Euro zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen und
15die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
16Zur Begründung trägt er vor, die als Verpflichtungsklage erhobene Klage sei bereits unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klage gehe über den Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides vom 22. Oktober 2021 hinaus. Der angegriffene Abhilfebescheid beziehe sich allein auf den Antrag des Klägers vom 18. Dezember 2019, mit dem dieser Widerspruch gegen den ihm bislang gewährten Familienzuschlag für das Jahr 2019 und Folgejahre eingelegt habe. Der Abhilfebescheid beziehe sich rechtlich zutreffend lediglich auf das Jahr 2019, mithin das Jahr, in dem der Antrag eingegangen sei. Für weitere Jahre habe der Kläger keine expliziten Anträge gestellt, die hätten beschieden werden können. Somit seien diese folgerichtig nicht Gegenstand des Bescheides gewesen. Inhaltlich stehe dem Kläger über die bereits gewährte Nachzahlung hinaus kein Kindergeldanteil für das Jahr 2020 zu. Der Antrag vom 19. Dezember 2019 sei zwar in die Zukunft gerichtet, es müsse aber für jedes Haushaltsjahr gesondert ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies gelte vor dem Hintergrund des jährlich neu zu erstellenden Haushaltsplanes und des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung, der mittlerweile in § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes NRW geregelt sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
20I.
21Die Klage ist zulässig.
221.
23Die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft.
24Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66.
25Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten – wie hier – die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Sonderzahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen.
26Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35.
272.
28Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht das Erfordernis des vor Klageerhebung (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klagerhebung stets ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Zwar erklärt das hier einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht in § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ein Vorverfahren grundsätzlich für entbehrlich, sieht aber in Satz 2 unter anderem für besoldungsrechtliche Streitigkeiten eine vollumfängliche Ausnahme vor. Dass das Klagebegehren vorliegend dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, bedarf dabei keiner Erörterung.
29Zwar ist vorliegend keine Widerspruchsentscheidung im Hinblick auf die Klageforderung getroffen worden, denn der Abhilfebescheid vom 22. Oktober 2021 bezieht sich lediglich auf das vorliegend nicht streitgegenständliche Jahr 2019. Insofern hat der Beklagte zuvor mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ausdrücklich klargestellt, dass er nicht vom Vorliegen eines Antrages auch für das Jahr 2020 ausgeht und diesbezüglich ersichtlich keine Regelung getroffen. Gleichwohl ist die Klage jedenfalls gemäß § 75 VwGO, der auch für Leistungsklagen im Beamtenrecht gilt,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 19,
31zulässig. Denn der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2021 aufgefordert, seinen Widerspruch betreffend die erhöhten Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für das Jahr 2020 (ebenfalls) zu bescheiden. Über dieses Begehren hat der Beklagte – ungeachtet dessen, ob es sich um eine Wiederholung im Hinblick auf einen bereits im Jahre 2019 erfolgten Widerspruch oder einen erstmaligen Widerspruch handelt – bis zum jetzigen Zeitpunkt ohne zureichenden Grund nicht und damit nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden. Vielmehr hat er lediglich in der Klageerwiderung ausgeführt, dass kein Antrag innerhalb des Jahres 2020 gestellt worden sei, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung habe. In Ansehung dieser materiellen Ausführungen wäre vorliegend überdies nach Sinn und Zweck der §§ 68 ff. VwGO eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis des Vorverfahrens zu machen, da der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte sich zwar auf das Fehlen des Vorverfahrens berufen, sich aber zugleich zur Sache eingelassen hat und dabei offen zu Tage getreten ist, dass ein jetzt noch durchgeführter Widerspruch sinnwidrig, weil aus seiner Sicht offensichtlich erfolglos wäre.
32Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen, vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris, Rn. 21, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 802/08 -, juris, Rn. 49.
33II.
34Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag für das Jahr 2020 in Höhe von 5.911,80 Euro.
35Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 Nordrhein-Westfalen (AlimentationsanpassungsG NRW). Danach erhalten unter anderem Landesbeamte mit drei oder mehr in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern rückwirkend monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der zu diesem Gesetz gehörenden Anlagen. Dabei sehen die Anlagen für jedes Haushaltsjahr und hierbei zwischen den Besoldungsgruppen jedenfalls bis A 8 und allen höheren Besoldungsgruppen differenzierend unterschiedlich hohe Beträge für das dritte, vierte sowie fünfte (und jedes weitere) Kind vor.
36Die Höhe des Anspruchs des Klägers, der im maßgeblichen Zeitraum Beamter des Landes NRW war und damit gemäß § 1 Nr. 1 AlimentationsanpassungsG NRW zum berechtigten Personenkreis gehört, berechnet sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AlimentationsanpassungsG NRW i.V.m. Anlagen 1 bis 10 und beläuft sich für das Jahr 2020, in dem der Kläger der Besoldungsgruppe A 10 bzw. ab 1. Juni 2020 der Besoldungsgruppe A 11 zugehörig und Vater von vier bzw. seit Juni 2020 von fünf berücksichtigungsfähigen Kindern war auf 5.911,80 Euro (von Januar bis Mai monatlich 386,39 [204,69 + 181,70] Euro und von Juni bis Dezember monatlich 568,55 [204,69 + 181,70 + 182,16], Anlage 10).
37Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW ist dies unter anderem in dem – hier allein in Betracht kommenden – Fall anzunehmen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde. Dabei ergibt sich der Anspruchsausschluss nicht deshalb, weil der Kläger nicht gesondert in dem hier betroffenen Haushaltsjahr Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt hat. Denn der von der Rechtsprechung zur allgemeinen besoldungsrechtlichen Rügeobliegenheit eines Beamten entwickelte Maßstab (dazu 1.) gilt auch im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW (dazu 2.). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger im zu entscheidenden Fall die Unteralimentation rechtzeitig geltend gemacht (dazu 3.).
381.
39Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung leitet bereits aus allgemeinen Erwägungen des Beamtentums den Grundsatz ab, dass ein Anspruch auf eine Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung nur dann besteht, wenn der Betroffene dieses Alimentationsdefizit auch rechtzeitig, d.h. im Haushaltsjahr, geltend gemacht hat.
40Dahinter stehen folgende grundsätzliche Überlegungen: Mit der Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn, kann er sich dadurch auf ein mögliches Alimentationsdefizit und daraus folgend finanzielle Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten auch zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen.
41Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14 ff.
42Zum Erreichen dieses Zwecks ist es aber nicht erforderlich, dass der Beamte in jedem Haushaltsjahr gesondert seine Besoldung rügt. Denn macht der Beamte seinem Dienstherrn gegenüber geltend, dass er seine derzeit gesetzlich vorgesehene Besoldung für zu niedrig hält, ist damit in aller Regel kein zeitlich, insbesondere auf bestimmte Haushaltsjahre begrenzter Einwand verbunden; vielmehr ist der Widerspruch auch – zunächst unbegrenzt – auf die Zukunft gerichtet. Damit ist dem geschilderten Interesse des Dienstherrn auch durch die Annahme einer nicht jahresscharfen Rügeobliegenheit hinreichend Rechnung getragen.
43Von daher ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus Geltung beansprucht und der Beamte insoweit seiner Rügeobliegenheit genügt. Entscheidend ist daher grundsätzlich nur, in welchem Haushaltsjahr der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn „erstmals“ geltend gemacht hat, dass er seine Besoldung für zu niedrig erachtet.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 37 ff., vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 62 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 52; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30.
45Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet ist, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt wird oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar ist, ob der Widerspruch auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden ist, und insoweit Anlass für eine Klarstellung besteht.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2010 - 3 A 1761/08 -, juris, Rn. 66 m.w.N.
47Soweit der Beklagte demgegenüber die gefestigte Rechtsprechung nicht anerkennt und die Auffassung vertritt, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, die Rüge des Beamten sei jedes Jahr gesondert zu erheben, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht nur, dass sich den bereits benannten Entscheidungen das Gegenteil entnehmen lässt, sind keine anderen Entscheidungen ersichtlich, die ein solches Postulat enthalten. Insbesondere die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidungen,
48BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris, Rn. 69, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris, Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10, und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris, Rn. 14,
49stützen die Auffassung des Gerichts bzw. verhalten sich nicht explizit zu der Frage der Folgewirkung einer Rüge, sondern sprechen gemeinhin von der Obliegenheit der haushaltsnahen Geltendmachung, ohne hierbei eine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr zu fordern.
502.
51Der vorstehend beschriebene Maßstab gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW.
52Vgl. dazu auch ausführlich VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 -, juris, Rn. 31 ff.
53Zunächst statuiert der Wortlaut der Vorschrift („in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“) keine Pflicht des Beamten, seine Rüge jedes Haushaltsjahr gesondert zu erheben, weil er nur verlangt, dass für jedes betroffene Haushaltsjahr eine Rüge des Beamten vorliegt. Diese kann aber gerade auch schon vor dem jeweiligen Haushaltsjahr erhoben worden sein und entsprechend Folgewirkung entfalten. Auch dann liegt nämlich eine hinreichende Rüge in jedem betroffenen (Folge-)Haushaltsjahr vor. Insoweit erweist sich der Wortlaut als offen.
54Dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW im Sinne der geschilderten Rechtsprechung auch bereits früher erhobene, aber auf die Zukunft gerichtete Rügen ausreichen lässt, ergibt sich aber nach den übrigen Auslegungskriterien. Auf den entsprechenden Willen des Gesetzgebers lassen bereits die Gesetzesmaterialien schließen. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG besteht ein Nachzahlungsanspruch danach nicht, „wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht worden ist; d.h. es muss entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes in jedem einzelnen Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung begehrt wird, jeweils ein Antrag gestellt worden sein“ (LT-Drs. 17/14100, S. 78). Zwar spricht die Formulierung auf den ersten Blick dafür, dass eine gesonderte Rüge jedes Jahr erforderlich sein soll („jeweils“). Hinsichtlich der Bedeutung der Rüge wird aber zugleich auf die Parallelität zur Regelung des § 3 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) verwiesen, der die zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentierung im Allgemeinen statuiert und dem die Formulierung nachgebildet ist. In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 7 LBesG NRW wiederum wird ausgeführt, die Regelung schreibe das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von übergesetzlichen Besoldungsansprüchen fest. Die Bestimmung werde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Die Regelung habe „klarstellenden Charakter“ und werde lediglich aus „Gründen der Transparenz“ in das Gesetz aufgenommen (LT-Drucks 16/10380, S. 360). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentatsionsanpassungsG NRW aufgrund des ausdrücklich gewollten Gleichklanges mit § 3 Abs. 7 LBesG NRW, der selbst alleine die zur haushaltsnahen Geltendmachung ergangene Judikatur festschreiben will, auch nur diese von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe Anwendung finden lassen und gerade keine engeren als die oben dargestellten, in der Rechtsprechung bereits im Vorfeld des Erlasses der gesetzlichen Regelung entwickelten Erfordernisse zur Rügeobliegenheit normieren wollte.
55Dem entspricht vor allem auch eine zweckgerichtete Auslegung. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem AlimentationsanpassungsG NRW gerade, eine für die Jahre 2013 bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, im Übrigen vom Gesetzgeber selbst angenommene verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2011 bis 2020 rückwirkend zu beseitigen. Dieses Ziel würde indes nicht erreicht werden können, wenn man bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2021 Voraussetzungen statuiert, die – wie gezeigt – nicht mit den in dem betroffenen Zeitraum geltenden Maßstäben der Rechtsprechung übereinstimmen, mithin die Betroffenen unabänderlich rückwirkend auch nicht zu erfüllen vermögen und die daher entgegen der eigentlichen Intention in breitem Umfang zu reinen Anspruchsausschlüssen führen würden. Im Übrigen würde eine solche, d.h. jährliche Rügeobliegenheit dem hinter ihr stehenden allgemeinen Zweck nicht mehr gerecht, erfordert dieser – wie gezeigt – gerade keine gesonderte Rüge in jedem Haushaltsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Erfordernis der rechtzeitigen Rüge des Beamten letztlich die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze, wie sie oben dargestellt sind, umgesetzt werden sollten.
56In Anbetracht dessen, dass ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wie es der Beklagte formuliert, zu großflächigen Anspruchsausschlüssen führen würde und insoweit der verfassungswidrige Zustand der Unteralimentation größtenteils zementiert würde, ist ein solches auch nicht mit dem Alimentationsprinzip, wie es die Verfassung in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vorsieht, vereinbar. Insoweit müsste § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW, wenn man ihn entsprechend der Ansicht des Beklagten verstünde, dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass grundsätzlich auch auf die Zukunft gerichtete Rügen für eine hinreichende Geltendmachung ausreichen.
573.
58Nach diesen Maßgaben hat der Kläger die Höhe seiner Besoldung für das Jahr 2020 in hinreichender Weise gerügt. Die Kläger hat mit seinem Widerspruch/Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags vom 18. Dezember 2019 zukunftsbezogen die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags beanstandet.
59Dabei ist nach der Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die – im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren – den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung des Inhalts von Erklärungen Privater gegenüber Behörden. Diese dürfen bei der Auslegung die erkennbare Interessenlage des Erklärenden nicht außer Acht lassen.
60Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 15 f. m.w.N.
61Der vom Kläger spezifisch betreffend den Familienzuschlag eingelegte Widerspruch/Antrag vom 18. Dezember 2019 ist erkennbar schon nach seinem eindeutigen Wortlaut („Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind für das Jahr 2019 und folgende Jahre“) auch auf die Folgejahre gerichtet. Dass das LBV NRW in seinem Schreiben vom 7. Juni 2021 demgegenüber lediglich den Eingang des Antrags/Widerspruchs hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags für das Jahr 2019 bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch lediglich als Antrag für das Jahr 2019 erfasst werde, vermag am eindeutigen objektiven Erklärungsgehalt nichts zu ändern. Ob das Schreiben des Beklagten dennoch grundsätzlich geeignet sein könnte, eine Klarstellungspflicht des Klägers hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Begehrens für künftige Jahre bzw. die Pflicht zur erneuten Antragstellung zu begründen, oder ob sich in Ansehung der Eindeutigkeit des Antrages die entsprechende Verkürzung des Antrages durch das LBV NRW als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann eine durch dieses Schreiben eventuell verursachte Klarstellungspflicht erst ab Zugang des Schreibens beim Kläger greifen und nicht rückwirkend die Fortgeltung des Antrags aufheben. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass es aufgrund des zeitlichen Ablaufs dem Kläger rein faktisch nicht mehr möglich wäre, den nach Ansicht des LBV NRW nicht bestehenden Antrag für das Jahr 2020 noch rechtzeitig nachzuholen. Es liegen schließlich auch keine sonstigen Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass der Antrag für das Jahr 2020 keine Geltung behalten sollte.
62Mithin ist nicht mehr entscheidungserheblich, dass daneben auch durch den zeitgleich vom Kläger eingelegten Widerspruch/Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen die nach Maßgabe des AlimentationsanpassungsG erforderliche Rüge für das streitgegenständliche Jahr erfolgt sein dürfte.
63III.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
65IV.
66Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ob § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW dahingehend auszulegen ist, dass die zur allgemeinen Rügeobliegenheit des Beamten in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hierauf Anwendung finden, in einer Vielzahl von Fällen stellt und demgemäß wirtschaftliche Auswirkungen zeitigt.
67Rechtsmittelbelehrung:
68Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
69Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
70Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
71Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
72Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.