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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2295/22

Datum:
07.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2295/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0607.1K2295.22.00
 
Schlagworte:
Nachzahlung kinderreiche Familien Familienzuschlag Rüge rechtzeitige Geltendmachung amtsangemessene Alimentation
Normen:
AlimentationsanpassungsG NRW § 2 Abs 1 S 2
Leitsätze:

2. Von daher besteht der Anspruch auf Nachzahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag nach dem AlimentationsanpassungsG NRW grundsätzlich ab dem Jahr, in dem der Beamte seinen Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht hat, sofern er seinen Antrag nicht erkennbar zeitlich beschränkt hat und sofern sich die Umstände nicht nachträglich derart geändert haben, dass Anlass zur Klarstellung hinsichtlich der Fortgeltung der Rüge besteht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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