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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2218/19

Datum:
27.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2218/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0427.1K2218.19.00
 
Schlagworte:
Verbeamtung; Höchstaltersgrenze; Ausnahme; maßgeblicher Zeitpunkt; Laufbahnbewerber; Zusicherung; Einstellungsangebot
Normen:
LBG NRW § 14 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 9
Leitsätze:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für eine Verbeamtung die Höchstaltersgrenzen überschritten werden, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Soweit § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW für diese Frage auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine generelle Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes nicht veranlasst.

2. Zum Begriff der Laufbahnbewerberin bzw. des Laufbahnbewerbers.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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