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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 588/20.A

Datum:
18.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19a K 588/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0718.19A.K588.20A.00
 
Schlagworte:
Iran, keine Zuerkennung internationalen Schutzes trotz erfolgter Konversion zum christlichen Glauben; kein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes
Normen:
AsylG §§ 3, 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens , für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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