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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 557/23

Datum:
28.08.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 557/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0828.19L557.23.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 967/23
Schlagworte:
Handwerksrolle, Fleischerhandwerk, Zweigstelle, Frischfleischtheke
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; HwO §§ 16 Abs 3, 6 Abs 1, 1 Abs 1 und 2
Leitsätze:

1. Eröffnet ein Handwerker in einem anderen Kammerbezirk eine Zweigstelle seines Betriebs, so ist er auch selbständiger Handwerker dieses Bezirks und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer einzutragen, wenn der Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zukommt.

2. Eine Eigenständigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb i.S. des § 1 Abs. 2 HwO darstellt, d.h. wenn dort bzw. von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden.

3. Die mit dem Betrieb einer Frischfleischtheke einhergehenden Arbeiten stellen wesentliche Tätigkeiten des Fleischerhandwerks, das in Nr. 32 der Anlage A zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt ist, dar.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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