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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 482/23

Datum:
23.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 482/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0523.19L482.23.00
 
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung; Zuverlässigkeit; Gaststätte; Umfeld; Betäubungsmittel; Kriminalität; Kooperation; Polizei
Normen:
GewO § 35 Abs. 1
Leitsätze:

Die Zuverlässigkeitsanforderungen an den Inhaber eines Gewerbebetriebs sind umso größer, je mehr der Betrieb nach den Umständen geeignet ist, Ordnungsstörungen zu fördern oder zu erleichtern.

Der Betriebsinhaber hat namentlich bei Gastronomiebetrieben in einem kriminalitätsstatistisch auffälligen Umfeld Sorge zu tragen, dass das Lokal nicht für sozialwidrige Zwecke missbraucht wird. Insoweit hat er ggf. präventiv mit Polizei und Ordnungsbehörden zusammenzuwirken.

Im Einzelfall Negativprognose u. a. wegen wiederholter Gewalttätigkeiten und Beleidigungen gegen Polizeibeamte.

 
Tenor:
 
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