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Anordnungsgrund, Insolvenz, rechtliches Gehör
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 9199,34 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr „mit dem Vorbehalt einer etwaigen späteren Rückforderung einen Abschlag in hälftiger Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 26.09.2022 nicht zuerkannten Differenzbetrages in Höhe von 18.398,67 €, also in Höhe von 9.199,34 € auszuzahlen“,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen hierfür, d. h. das Bestehen des vorläufig zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
6Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass ihr die Insolvenz drohe, hat sie zwar behauptet, aber nicht ansatzweise, etwa durch Vorlage entsprechender aussagekräftiger Nachweise, belegt. Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. B. 2023 angekündigte Begründung des vorliegenden Antrags liegt dem Gericht bisher – zwei Wochen nach Zusendung der Eingangsverfügung vom 5. B. 2023 am 12. B. 2023 bzw. zwei Wochen nach Beendigung des angegebenen Osterurlaubs des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. B. 2023 bis zum 12. B. 2023 – nicht vor.
7Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht daran gehindert, zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. B. 2023, im Hinblick auf eine ausstehende Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin die Begründungsfrist um zwei Wochen bis zum 10. Mai 2023 zu verlängern, steht dem nicht entgegen. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, um was für eine Bescheinigung des Steuerberaters es sich handelt, welcher Umstand damit glaubhaft gemacht werden soll und aus welchen Gründen das Abwarten dieser Bescheinigung für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist; sie ist damit ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Ohne dass es darauf noch ankommt, untermauert das Prozessverhalten der Antragstellerin Zweifel an der nur pauschal behaupteten Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung.
8Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe der Festsetzung bemisst sich nach der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache und orientiert sich an dem Betrag der mit dem vorliegenden Antrag begehrten weiteren Überbrückungshilfe.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
12Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
13Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
14Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
15Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
16Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
17Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.