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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4745/20

Datum:
12.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4745/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0112.19K4745.20.00
 
Schlagworte:
Corona-Soforthilfe; Rückforderung; Feststellungslast
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW §48
Leitsätze:

1. Die für die Bewilligung der NRW-Soforthilfe-2020 maßgebliche Bewilligungspraxis kann alleine dem Antragsformular und den vom beklagten Land veröffentlichen FAQ entnommen werden; die später veröffentlichte Soforthilfe-Richtlinie gibt hierfür nichts her.

2. Hiernach hing die Bewilligung davon ab, dass die Antragsteller einen der dort alternativ erwähnten Gründe erfüllt haben.

3. Will das beklagte Land eine bereits gewährte Soforthilfebewilligung zurücknehmen, trägt es die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Anfang an nicht vorlagen.

 
Tenor:

Der  Rücknahmebescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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