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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4607/22

Datum:
24.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4607/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0324.19K4607.22.00
 
Normen:
VwVfG NRW § 41 Abs 2 Satz 2 und Satz 3; VwGO § 108;
Leitsätze:

3. Im Einzelfall kann das Bestreiten des Zugangs unglaubhaft sein, wenn im übrigen eine Kommunikation auf elektronischem Weg zwischen den Beteiligten nachweislich stattgefunden hat und der zeitliche Kontext sowie der Inhalt von Äußerungen des Bestreitenden es nahelegen, dass er den Bescheid gleichwohl erhalten hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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