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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 421/22

Datum:
21.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 421/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1121.19K421.22.00
 
Schlagworte:
EU-Beihilferecht, Klagebefugnis bei Drittanfechtung, Durchführungsverbot, Wettbewerb, Binnenmarkt, Unternehmensbegriff, wirtschaftliche Einheit
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, 68 Abs. 1, 91 Abs. 1, 113 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine mögliche Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist bereits dann anzunehmen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV den Wettbewerb zu verzerren sowie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen droht.

2. Der Unternehmensbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt dem gesamten europäischen Beihilferecht zugrunde

3. Für die Annahme der Unternehmenseigenschaft kommt es weder auf eine bestimmte Rechtsform noch auf eine Gewinnerzielungsabsicht an.Vielmehr ist ausgehend vom maßgeblichen Kriterium der wirtschaftlichen Tätigkeit zu würdigen, ob die am Markt erbrachte Tätigkeit die eines einzelnen Akteurs oder die einer wirtschaftlichen Einheit bestehend aus mehreren für sich getrennten rechtlichen Untereinheiten ist.

4.Ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen mehreren Untereinheiten besteht, bemisst sich danach, ob von der einen Einheit unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Verwaltung der anderen ausgeübt wird sowie, ob zwischen ihnen funktionelle oder institutionelle Verbindungen bestehen. Maßgeblich bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, ob zwischen den ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätigen natürlichen oder juristischen Personen eine Verbindung im Sinne einer gemeinsam handelnden Gruppe vorliegt.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den bewilligten Betrag in Höhe von 838.271,61 Euro zuzüglich Rechtswidrigkeitszinsen nach Maßgabe von Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 geänderten Fassung von der Beigeladenen zurückzufordern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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