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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3120/22

Datum:
12.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3120/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0912.19K3120.22.00
 
Schlagworte:
Rücknahme; Zuwendung; Subvention; Investitionszuschuss; Verwaltungspraxis; RWP; vorzeitiger Maßnahmenbeginn; Vertragsschluss; Bestelldaten; Anzahlung; Mittelabruf; Liefervertrag; Leistungsvertrag
Normen:
VwVfG § 48
Leitsätze:

Nach der auf Ziffer 7.2 der Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes in Nordrhein-Westfalen beruhenden Verwaltungspraxis sind Förderungen strikt ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben vor Eingang des Zuwendungsantrags begonnen worden ist. Bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ist als Beginn des Investitionsvorhabens zu werten. Dies gilt umso mehr, wenn eine mit dem Vertragsschluss vereinbarte "Anzahlung" mit dem Mittelabruf zur Abrechnung gestellt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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