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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2958/22

Datum:
10.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2958/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1110.19K2958.22.00
 
Schlagworte:
Vollmacht; Verwaltungsverfahren; Beschränkung; Geeignetheitsbestätigung; Spielautomat
Normen:
VwVfG NRW § 41 Abs 1 S 2; VwVfG NRW § 49 Abs 2; LZG NRW § 8; GewO § 33c Abs 3; SpielV § 1 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht gilt im Zweifel umfassend; nach außen wirksame Beschränkungen müssen sich ihr eindeutig entnehmen lassen.

2. Wird ein Verwaltungsakt einem nicht Bevollmächtigten bekanntgegeben und wird diesem anschließend Vollmacht erteilt, so heilt dies die fehlerhafte Zustellung.

3. Ein Aufstellort für Geldspielautomaten stellt nur dann eine Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dar, wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken eine mehr als nur untergeordnete Rolle spielt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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