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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2426/23

Datum:
01.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2426/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1201.19K2426.23.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2297/23
Schlagworte:
E-Mail; Zugangseröffnung; Bekanntgabe; Wiederaufgreifen; Ermessen
Normen:
VwVfG NRW § 51 Abs 1; VwVfG NRW § 48; VwVfG NRW § 3a Abs 1
Leitsätze:

1. Die Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 VwVfG NRW durch einen Bürger erfolgt regelmäßig nur für das konkrete Verwaltungsverfahren und deckt ein zukünftiges Verwaltungsverfahren regelmäßig nicht ab.

2. Die Änderung oder erstmalige Etablierung einer obergerichtlichen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar.

3. Die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts führt noch nicht zu einem Anspruch auf dessen Rücknahme; diese steht vielmehr im Ermessen der Behörde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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