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Eine Tätigkeit als Wiederverkäufer von Ticktes für Veranstaltungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer sogenannten November- bzw. Dezember-Hilfe.
Richtet eine Behörde ihr Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG aus, lässt sich aber ein dort angeführter Fall des Satzes 3 nicht feststellen, handelt sie ermessensfehlhaft.
3. Einzelfallbetrachtung hinsichtlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG bzw. hinsichtlich grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG.
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 28. Februar 2022 (Az. jeweils B. – 26355) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger betätigt sich als Verkäufer von Tickets für Konzert- und Sportveranstaltungen. Er betreibt eine selbstständige Online-Ticketagentur. Hierzu kauft er Tickets der Veranstalter und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter. Gegenüber dem Gewerbeamt der Stadt E. hatte er seine Tätigkeit bereits im Jahr 2013 angemeldet, wobei er seine Tätigkeit mit „Eventorganisation“ beschrieb.
3Angesichts der im Herbst 2020 erneut verschärften Infektionslage durch das SARS-CoV-2-Virus erfolgten auf Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Ministerpräsidenten und der (damaligen) Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erneute, weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund entschloss sich auch das beklagte Land dazu, für die Monate November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Betroffene der Schließungsmaßnahmen zu gewähren und in bestimmtem Umfang (bis zu 75%) Umsatzausfälle zu kompensieren. Grundlage der durch die Bezirksregierungen erfolgten Bewilligungen der Hilfen war u.a. die „Richtlinie des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“)“ vom 25. November 2020. In dieser ist unter Buchstabe A Ziffer 3. (Antragsberechtigung) lit. c insbesondere Folgendes festgehalten:
4„Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen […] sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown […] wie folgt betroffen ist:
5(i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne der Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene),
6(ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene),
7(iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Zeitraum des Lockdowns im November bzw. Dezember wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und etwaiger Folgebeschlüsse im Sinne von Buchstabe A Ziffer 1 Absatz 1 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 8 erleiden.“
8Am 26. November 2020 beantragte der Kläger über einen prüfenden Dritten mittels des hierzu bereitgestellten bundeseinheitlichen Onlineformulars die Gewährung einer „November-Hilfe“. In dem entsprechenden Formular wählte er bzgl. seiner Branchenzugehörigkeit („Bitte geben Sie die Branche an, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig ist. Dies kann bei der Bewilligung des Antrages zur Prüfung der Antragsberechtigung herangezogen werden.“) aus, zur Branche „Theater- und Konzertveranstalter“, Branchenschlüssel „R90.04.1“ zu gehören. Grund der Antragstellung sei, dass er „indirekt betroffen“ sei.
9Mit Bescheid vom 30. November 2020 über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung bewilligte die Bezirksregierung B1. dem Kläger eine Abschlagzahlung für die „November-Hilfe“ in Höhe von 10.000,- Euro. Bewilligung und Auszahlung des ersten Abschlags der „November-Hilfe“ ergingen dabei unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Unter dem 10. Januar 2021 erließ die Bezirksregierung einen Änderungsbescheid hinsichtlich ihres vorangegangenen Bescheides und gewährte dem Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von nunmehr 50.000,- Euro. Am 11. Januar 2021 beantragte der Kläger erneuet über den prüfenden Dritten auch die Gewährung einer „Dezember-Hilfe“. In dem Antragsformular wiederholte er die gleichen zuvor bereits dargestellten Angaben. Mit ebenfalls unter dem Vorbehalt einer späteren Schlussabrechnung stehendem Bescheid vom 12. Januar 2021 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger ebenfalls eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.415,38 Euro. In der Folge kam es ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Vorgangshistorie zu Überprüfungen der Anträge des Klägers, namentlich durch das Team „G. “. In dem Zusammenhang kam es zu umfassender Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung und dem prüfenden Dritten. Mit E-Mail vom 19. Januar 2021 forderte die Bezirksregierung den Kläger zunächst dazu auf, Nachweise über Umsätze im November 2019 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den November 2020 vorzulegen. Dieser Bitte kam der prüfende Dritte noch am gleichen Tag nach. Mit E-Mail vom 20. Januar 2021 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um kurze Erläuterung der Geschäftstätigkeit des Klägers; es bestehe ein Verständnisproblem hinsichtlich des angegebenen Branchenschlüssels. Der Kläger sehe sich als „indirekt betroffen“, gebe als für den Umsatzrückgang relevante „direkt betroffene“ Branche aber ebenfalls denselben Branchenschlüssel an. Mit E-Mail vom gleichen Tag gab der prüfende Dritte an, dass der Kläger mit Konzertveranstaltern zusammenarbeite und in dem Zusammenhang Konzertkarten auf eigenen Namen und Rechnung verkaufe. Da Konzerte nicht stattfinden dürften, könne der Kläger auch nichts mehr verkaufen und damit keine Umsätze mehr erzielen. Des Weiteren verkaufe der Kläger auch noch Eintrittskarten für diverse Fußballspiele und Sportveranstaltungen, die wegen der Pandemie auch nicht stattfinden würden; auch insoweit erziele er keine Umsätze mehr. Daher sei der Kläger indirekt betroffen, weil er von allen direkt betroffenen Veranstaltern Eintrittskarten beziehe. Mit weiterer E-Mail vom 23. Februar 2021 wies die Bezirksregierung den prüfenden Dritten darauf hin, dass der Kläger seine Umsätze nicht, wie von ihm behauptet, größtenteils im Auftrag von „W. “ oder mit „direkt betroffenen Unternehmen“ erziele. Er sei auch im Sinne der FAQ nicht „indirekt über Dritte“ betroffen. Im Sinne der genannten Definition dürfte es an einem Auftrag fehlen, da „W. “ nicht den Ticketverkäufer beauftrage, sondern dies eher andersherum passiere. Auch eine „indirekte Betroffenheit“ sei nicht gegeben, weil der Ticketverkäufer seine Umsätze nicht direkt mit einem „betroffenen“ Unternehmen, sondern mit Endkunden erziele. Am 3. März 2021 übersandte der prüfende Dritte der Bezirksregierung weitere Erläuterungen, in denen er davon ausging, dass der Kläger nach den Maßgaben der Bezirksregierung nicht „indirekt“, sondern vielmehr sogar „direkt Betroffener“ sei. Der Kläger erziele seine Umsätze ausschließlich als „Eventorganisator“. Die Tätigkeit falle explizit unter Punkt 6. des Beschlusses vom 28. Oktober 2020. Nach dieser seien „Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, untersagt. Profiveranstaltungen könnten nur ohne Zuschauer stattfinden.“. Als „direkt betroffen“ würden alle Unternehmen gelten, die laut der Verordnung ihren Betrieb einstellen oder schließen müssten. Dies träfe zu 100% auch auf den Kläger zu, sodass dieser im Sinne der FAQ „direkt betroffen“ sei. Dieser habe sein Gewerbe als „Eventorganisator“ angemeldet. Darunter falle auch der Verkauf von Tickets. Als „direkt Betroffener“ erziele man meistens immer seine Umsätze mit dem Endkunden, dies täten auch Konzertveranstalter und Agenturen. Es werde daher um Anerkennung und Auszahlung der beantragten Hilfen für den Kläger gebeten. Mit E-Mail vom 23. März 2021 wies die Bezirksregierung erneut darauf hin, dass der Kläger nicht antragsberechtigt sei. Der Verkauf von Tickets sei hiervon nicht umfasst, falls, was nicht der Fall sein dürfte, der Kläger die Fußballspiele etc. nicht selbst ausrichte. Es werde daher empfohlen, den Antrag zurückzunehmen und ggf. einen Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Hierauf erwiderte der prüfende Dritte erneut, dass der Kläger nach den FAQ antragsberechtigt sei. Er sei „direkt Betroffener“. Solche erzielten ihre Umsätze schließlich, wie er, immer mit den Endkunden. Nachfolgend kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen der Bezirksregierung und dem prüfenden Dritten, in welchem der prüfende Dritte dabei verblieb, dass der Kläger als „Eventorganisator“ tätig sei und Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufe. Auf Bitte der Bezirksregierung, Events, die der Kläger organisiert habe, zu nennen, äußerte der prüfende Dritte, dass der Kläger über den Ticketverkauf hinaus sein „Know How“ zur Verfügung stelle und „Rechnungen schreibe“. Er habe zudem mit „dem Leiter“ gesprochen, der seiner Ansicht sei.
10Mit weiterer E-Mail vom 6. September 2021 wies die Bezirksregierung nochmals darauf hin, dass sie nach Prüfung der Angaben des Klägers und der geführten Korrespondenz keine Betroffenheit im Sinne einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe feststellen könne. Der Antrag sei daher abzulehnen. Zur Verfahrenserleichterung werde zudem empfohlen, den Antrag zurückzunehmen und die erhaltenen Abschläge zu erstatten. Mit Schreiben vom 15. September 2021 wandte sich der prüfende Dritte daraufhin erneut an die Bezirksregierung und erklärte, dass der Antrag nicht zurückgezogen werde. Es treffe auf den Kläger zu 100% zu, dass dieser direkt von den Schließungen betroffenen sei. Ferner verwies er nochmals auf die Definition eines „indirekt über Dritte Betroffenen“. Diese Konstellation treffe ebenfalls in voller Gänze auf den Kläger zu. Er bitte daher nochmals um Prüfung und zeitnahe Auszahlung der noch ausstehenden Beträge.
11Nachfolgend kam es ausweislich der vorliegenden Vorgangshistorie zu weiteren Prüfungen des Antrags. Für den 1. Oktober 2021 ist durch das Team „F. “ festgehalten, dass der Kläger „laut dem Gewerbeschein Eventveranstalter und damit direkt betroffen“ sei. Der Antrag sei „mit erhöhtem Aufwand geprüft und zur Genehmigung verschoben“ worden. Für den 4. Oktober 2021 ist durch das Team „B2. “ um 14:56 Uhr Folgendes festgehalten:
12„Umsätze in Request-Dokument geprüft. Der Antrag wurde durch mehrere Instanzen geprüft und die zu beanstandenden Auffälligkeiten plausibilisiert. Die durchgeführte vereinfachte Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ergab keine weiteren Auffälligkeiten. Der Antrag wird bewilligt.“
13Um 15:03 Uhr kam es zudem zu folgender Ergänzung:
14„Ergänzung: die Nachweise lassen auf eine mindestens indirekte Betroffenheit schließen. Lt. Gewerbeschein ist die Branche zutreffend. Die Umsatzangaben sind nachgewiesen. Der Antrag kann bewilligt werden.“
15Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2021 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger sowohl die begehrte „November-Hilfe“ in Höhe von 200.710,97 Euro als auch die „Dezember-Hilfe“ in Höhe von 6.830,75 Euro. Zu einer weiteren über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehenden Auszahlung der Beträge kam es nicht mehr.
16Nach Anhörung des Klägers am 21. Dezember 2021 nahm die Bezirksregierung die Bewilligungsbescheide mit Bescheiden vom 28. Februar 2022 zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der erlangten Abschlagszahlungen in Höhe von 6.830,75 Euro bzw. 50.000,- Euro auf. Zur Begründung ihrer weitgehend inhaltsgleichen Bescheide führte die Bezirksregierung im Wesentlichen Folgendes aus: Unter teilweiser Wiederholung des zuvor bereits dargestellten Sachverhaltes verwies der Unterzeichner darauf, dass im März 2021 von Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums die FAQ zur indirekten Betroffenheit angepasst worden seien. Zum Beispiel seien auch Agenturen erfasst, die auf eigenen Websites Ferienwohnungen vermittelten. Nach Telefonaten mit dem prüfenden Dritten sei eine erneute Prüfung des Falles zugesichert worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die neuen Regelungen nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen würden, weil der Kläger Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufe und somit keine Provision beziehe. Dies sei ihm von dem prüfenden Dritten nochmals mit Nachricht vom 7. April 2021 bestätigt worden. Im Rahmen eines weiteren Telefonats sei vom prüfenden Dritten ausgeführt worden, dass der Kläger eigene Events veranstalte und damit unmittelbar Betroffener sei. Hierüber seien keine weiteren Nachweise erbracht worden. Anschließend habe man ihn zur Ablehnung angehört. Durch einen Wechsel im Bearbeiterteam sei es dann fälschlicherweise zu einer Bewilligung gekommen. Der Bescheid sei daher auf Grundlage des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW zurückgenommen worden. Die Bewilligung sei rechtswidrig erfolgt. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese habe nicht bestanden. Die Antragsberechtigung ergebe sich auch nicht nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus der einschlägigen Förderrichtlinie und der hierauf beruhenden Verwaltungspraxis. Der Kläger sei kein Betroffener i. S. d. einschlägigen Förderrichtlinie gewesen. Nachweise über eine direkte Betroffenheit seien nicht erbracht worden. Auch eine indirekte Betroffenheit sei nicht gegeben, weil der Kläger seine Umsätze nicht mit direkt von den von Schließungsverordnungen Betroffenen erziele. Seine Umsätze erziele er vielmehr mit Endkunden. Die Gründe, die bei ihm zu Betriebseinschränkungen geführt hätten, blieben im Rahmen dieses Hilfsprogramms außen vor. Alle anderen Anträge, bei denen ebenfalls keine Antragsberechtigung nachgewiesen worden sei, würden gleichermaßen in ständiger Verwaltungspraxis abgelehnt. Der Rücknahme stünde auch kein schutzwürdiges Vertrauen nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW entgegen. Der Kläger könne sich auf kein Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies sei hier der Fall gewesen. Augenscheinlich habe sich der prüfende Dritte nicht in einer Weise mit den Voraussetzungen und den Anforderungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe auseinandergesetzt. Ferner habe der prüfende Dritte widersprüchlich argumentiert und teilweise Falschangaben ohne jegliche Belege zum Geschäftsmodell des Klägers gemacht. Dies habe dann auch zu der rechtwidrig erfolgten Bewilligung geführt. Die Rücknahme sei auch fristgerecht erfolgt. Das ihr zukommende Ermessen habe sie pflichtgemäß und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeübt, da ein öffentliches Interesse an der Rücknahme der Bewilligungen bestehe. Angesichts dessen, dass ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW vorliege, sei die Bewilligung nach Satz 4 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach der gesetzgeberischen Wertung solle von einer Rücknahme nur abgesehen werden, wenn ein vom Regelfall abweichender Fall vorliege, etwa unzumutbare Härten gegeben seien. Solche lägen im Fall des Klägers nicht vor.
17Der Kläger hat am 1. April 2022 Klage erhoben.
18Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Ergänzung des bereits dargestellten Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes an:
19Er hält die Bewilligung der „November- und Dezember-Hilfen für rechtmäßig. Ziel der Überbrückungshilfe sei es, die von der Pandemie stark angegriffenen Unternehmen finanziell soweit zu unterstützen, dass der durch die Pandemie bedingte Ausfall zumindest teilkompensiert werden würde. Sowohl FAQ als auch die Richtlinie seien absichtlich weit gefasst worden. Es werde „das Wort ‚mit direkt betroffenen Unternehmen‘ verwendet“. Die Richtlinie verweise also auf eine klare kausale Verkettung zwischen indirekt und direkt betroffenen Betrieben. Eine Einschränkung, wonach der direkt betroffene Betrieb Zahlungen an den indirekt betroffenen Betrieb erbringen muss, sei gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr hänge die Möglichkeit, Gewinne zu erwirtschaften, vollständig von dem betroffenen Dritten (dem direkt betroffenen Betrieb) ab. Da die Betroffenen keine Veranstaltungen mehr hätten ausführen dürfen, habe auch er, der Kläger, keine Karten für den Weiterverkauf mehr anbieten können. Seine Tätigkeit unterscheide sich auch nicht wesentlich von der eines Reisebüros oder einer vom Beklagten selbst als Beispiel gewählten Vermittlungsagentur. Er sei gleichermaßen wie diese durch die Einschränkungen betroffen gewesen.
20Zudem könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, nachdem er die erlangten Mittel verbraucht habe. Dies sei auch nicht ausgeschlossen, weil er die Bewilligungen entgegen der Darstellung des Beklagten nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Er habe die Angabe aus seiner Gewerbeanmeldung vorgelegt. Zudem habe er auch umfassend sein Geschäftsmodell erläutert und auch die Vorjahresergebnisse dargelegt. Keine der vorgebrachten Informationen seien falsch oder inkorrekt. Auf Nachfragen habe er bzw. der von ihm beauftragte Dritte wahrheitsgemäß geantwortet. Die Begründung der Bescheide lasse selbst auch offen, worin die Falschangabe liegen soll. Allein schon aufgrund dieses Umstandes könne sich der Beklagte nicht „darauf“ berufen, da der für die Norm notwendige Sachverhalt nicht mitgeteilt worden sei. Bis heute sei er, der Kläger, sich unklar, worüber er falsche Angaben gemacht habe. Wenn der Beklagte selbst fehlerhaft gehandelt habe, könne dieser ihm keinen Vorwurf machen, wenn er, der Beklagte, zuvor selbst umfassend und vollumfänglich informiert war. Er habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung zudem auch weder gekannt, noch grob fahrlässig verkannt. Angesichts der Vorprüfung und den umfassenden Erörterungen sei der Vertrauensschutz für ihn erhöht gewesen. Hierbei sei auch miteinzubeziehen, dass es sich bei den „November- und Dezember-Hilfen“ um völlig neue Hilfen mit vollständig neuen Begrifflichkeiten handelte. Auch deshalb habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde die Sache vollständig und richtig geprüft und auch eine zutreffende Entscheidung getroffen habe. Schließlich habe der Beklagte auch sein Ermessen nicht ausgeübt. Eine Befassung mit seiner individuellen Situation sei nicht erkennbar.
21Der Kläger beantragt,
22die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 28. Februar 2022 (Az. jeweils B. – 26355) aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er wendet ein, dass die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig ergangen seien und ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand nicht bestünde. Der Kläger habe mangels Antragsberechtigung keinen Anspruch auf Bewilligung sowie Auszahlung der „November- und Dezember-Hilfen“. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einer ständigen Verwaltungspraxis. Der Kläger habe im Rahmen der von ihm vorgelegten Unterlagen und der von ihm getätigten Angaben nicht nachgewiesen, dass er direkt oder indirekt von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei. Der Kläger sei nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinien nicht direkt betroffen, da ihm der Verkauf von Tickets über das Internet durch die relevanten Schließungsanordnungen nicht untersagt worden sei. Auch sei der Kläger nicht indirekt betroffen gewesen. Er habe nicht nachgewiesen, dass er mindestens 80% seiner Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erziele. Bei den Endkunden, mit denen er seine Umsätze erziele, handele es sich nicht um von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen. Eine entsprechende Verwaltungspraxis, in solchen Fällen Hilfen zu bewilligen, bestehe nicht. Auch die Argumentation des Klägers, eine indirekte Betroffenheit über die Veranstalter der Events, von denen er seine Karten erwerbe, herzuleiten, verfange nicht. Der vom Kläger zitierten Ziffer 1.3 der FAQ sei zu entnehmen, dass es darauf ankäme, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von Schließungen betroffen sind. Kunden des Klägers seien jedoch die Käufer der Tickets und nicht die Veranstalter, von den er die Tickets erwerbe. Vorsorglich werde zudem bestritten, dass der Kläger keine Karten mehr in den Monaten November und Dezember habe erwerben können. Trotz mehrfacher Nachfragen bzw. Hinweise zu der fehlenden Antragsberechtigung habe der Kläger keine Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung erfordert hätten. Die Betätigung des Klägers könne auch nicht mit den Betätigungen der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA verglichen werden. Diese vermarkte lediglich online, stationär oder mobil Tickets. Zudem betätige sich die CTS EVENTIM Gruppe selbst als Veranstalter von Konzerten, Festivals etc. Auch der Vergleich des Klägers mit Vermittlungsagenturen für Ferienwohnung oder Tickets gehe fehl. Vermittlungsagenturen seien indirekt betroffen, wenn sie ihre Umsätze zu mindestens 80% aus vergüteten Vermittlungsleistungen erzielten. Vergleichsumsatz sei demnach die Vergütung der Vermittlungsleistungen, nicht der Umsatz aus der Vermietung.
26Der Kläger habe zudem die Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Aufgrund der vorhergehenden Korrespondenz habe er zudem grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien. Unrichtige Angaben in dem Sinne lägen vor, wenn die Angaben, mithilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt habe, objektiv unrichtig oder unvollständig seien. Unerheblich sei, ob der Begünstigte dies erkannt habe. Ebenso komme es auf ein Verschulden nicht an. In seinem Onlineantrag habe der Kläger mitgeteilt, indirekt betroffen zu sein, da er 80% seiner Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erziele. Als Branche seiner Tätigkeit habe er den Branchenschlüssel „R 90.04.1“ und „Theater- und Konzertveranstalter“ angegeben. Der Kläger sei jedoch weder Veranstalter, noch sei er aufgrund der Einschränkungen für diese Branche indirekt betroffen gewesen. Seine Angaben seien mindestens mitursächlich für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligung der „November- und Dezember-Hilfen“. Bei richtigen Angaben hätte er, der Beklagte, die Bewilligungsbescheide nicht erlassen. Aufgrund der vorhergehenden Korrespondenz hätte der Kläger auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgehen können, dass er die Leistungen zu Unrecht erhalten hat, da sich der zuletzt erfolgte Vortrag seines prüfenden Dritten gegenüber dem vorherigen Vortrag nicht geändert habe. Er, der Beklagte, habe basierend auf diesen Angaben mehrfach erörtert, dass eine Antragsberechtigung nicht vorliege. Hieran vermöge auch der Verweis des Klägers auf die Pressemitteilung der CTS EVENTIM nichts zu ändern. Er, der Beklagte, habe auch, was die gewählten Formulierungen im Bescheid zum Ausdruck brächten, sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sein Rücknahmeermessen sei auch reduziert gewesen, da ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW vorgelegen habe. Zudem sei der Kläger unter anderem in Ziffern 11 und 12 der Bewilligungsbescheide darauf hingewiesen worden, dass Rückforderungen erfolgten, wenn der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werde. Das gelte namentlich im Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Schließlich sei auch die Rückforderung der gewährten Hilfen rechtmäßig. Auf Entreicherung könne sich der Kläger insoweit nicht berufen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Der Beklagte kann die Rücknahme seiner Bewilligungsbescheide vom 4. Oktober 2021 nicht auf die von ihm angeführte Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW stützen. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
30Die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide sind rechtswidrige Verwaltungsakte (dazu unter I.). Der Beklagte hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide allerdings ermessensfehlerhaft vorgenommen (dazu unter II.). Ob die Rücknahme der Bewilligungen zudem nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr. Hinfällig sind ebenfalls die Rückforderungen der an den Kläger bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen (dazu unter III.).
31I.
32Die Bewilligung der „November- und Dezember-Hilfe“ an den Kläger mit den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden erfolgte rechtswidrig. Die Bewilligung verstieß gegen eine gültige Rechtsnorm, da sie nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichbehandlungsgebot entsprach.
33Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bindet im Bereich der sogenannten nichtgesetzesakzessorischen Leistungsverwaltung, also namentlich in Fällen, in denen staatliche Subventionen ohne Anknüpfung an spezialgesetzliche Regelungen gewährt werden, die vergebenden Stellen an eine von diesen allgemein etablierte Bewilligungspraxis (sogenannte „Selbstbindung der Verwaltung“). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bewilligt die Behörde gleichwohl eine Förderung entgegen einer von ihr etablierten Versagungspraxis, so ist die Bewilligung rechtswidrig und kann unter Beachtung der weiteren in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW normierten Voraussetzungen zurückgenommen werden.
34Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann ggf. auch auf sogenannte Förderrichtlinien abgestellt werden. Hierbei handelt es sich regelmäßig um verwaltungsinterne Vorschriften ohne Gesetzescharakter, die die für die Vergabe von Subventionen zuständigen Stellen bei der Entscheidung über eine Bewilligung binden. Verfährt die Bewilligungsbehörde daher regelmäßig nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt. Besteht im für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, namentlich, weil es sich um ein neu ins Leben gerufenes Förderprogramm handelt, ist die Behörde gleichwohl bereits an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wenn und soweit sie, was regelmäßig der Fall ist, nach von vorne herein aufgestellten Leitlinien verfährt. Es handelt sich dann um eine sogenannte antizipierte Verwaltungspraxis. Richtet die Behörde ihre Bewilligungspraxis daher bereits von Anfang an nach einer Förderrichtlinie aus, kann deren Inhalt bereits zur Ermittlung der Verwaltungspraxis herangezogen werden. Entscheidend ist im Übrigen, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift und die darin enthaltenen Rechtsbegriffe im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und daher auslegungsbedürftig ist. Die Bindungswirkung entsprechender Richtlinien reicht folglich (nur) soweit, wie diese von den zuständigen Stellen in der Vergangenheit aufgefasst und angewendet wurden, da nur insoweit eine Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eintritt. Ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen, ist hingegen unerheblich.
35Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris; ferner Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 215.
36Gemessen an diesen Vorgaben verstößt die Bewilligung der Hilfen an den Kläger gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie nicht mit der feststellbaren Bewilligungspraxis des Beklagten in Einklang stand. Der Kläger war nach der für die Bewilligung der Hilfen vom Beklagten herangezogenen Förderrichtlinie vom 25. November 2020 sowie der erkennbar hieran ausgerichteten Bewilligungspraxis des Beklagten nicht antragsberechtigt.
37Der Kläger war namentlich, wie vom Beklagten nachvollziehbar dargetan, nicht nach den Vorgaben der Ziffer 3 Abs. 1 lit. c (i) bzw. (ii) der genannten Förderrichtlinie antragsberechtigt. Ersichtlich sind „direkt Betroffene“ i. S. d. genannten Ziffer solche Wirtschaftsteilnehmer, deren Tätigkeit unmittelbar durch eine auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 ergangene Regelung in den Corona-Schutzverordnungen der Länder untersagt wurde. Direkte Betroffenheit setzt nach der insoweit klar zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis des Beklagten voraus, dass die in Rede stehenden Wirtschaftsteilnehmer Adressat einer Verbotsregelung in den entsprechenden Schutzverordnungen waren. Nichts Anderes folgt aus den vom Kläger angeführten FAQs,
38im Internet abrufbar unter:https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html,
39namentlich der Ziffer 1.2. Im Gegenteil untermauert der erste Absatz der Ziffer 1.2 diese Annahme, da die dort angeführten „direkt betroffenen“ Betätigungsfelder den wirtschaftlichen Betätigungen, die durch die Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Landesgesundheitsministeriums vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1044b) untersagt wurden, entsprechen. Dass der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht Adressat einer der in den während November und Dezember 2020 geltenden Verordnungen angeführten Betätigungsfelder war, steht außer Frage. Der Verkauf von Tickets für Veranstaltungen war nach der genannten Corona-Schutzverordnung nicht verboten. Vor dem Hintergrund kann der Kläger auch im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 lit. c (ii) der Förderrichtlinie nicht „indirekt betroffen“ gewesen sein. Denn dass er seine Umsätze, wie dort verlangt, „mit“ (besser gesagt: von) „direkt Betroffenen“ erzielt, behauptet er nicht einmal. Im Gegenteil hat er mehrfach klargestellt, dass er seine Umsätze gerade nicht mit „direkt Betroffenen“, sondern vielmehr mit Endkunden erzielt.
40Schließlich lässt sich seine Antragsberechtigung auch nicht auf eine „Betroffenheit indirekt über Dritte“ im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 lit. c (iii) stützen. Hierunter sollen Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen, fallen. Bei unbefangener Lektüre des Wortlautes der Richtlinie lässt sich die Tätigkeit des Klägers allerdings noch unter diese Maßgabe fassen. Da der Kläger nämlich nach seiner unbestrittenen Darstellung in unterschiedlichem Umfang Ticketkontingente bei Veranstaltern, mit denen er zusammenarbeitet, aufkauft, wird er insoweit offensichtlich mit deren Billigung und auch in deren Interesse, Tickets abzusetzen, tätig. Somit ließe sich ungeachtet einer nach Maßstäben des Zivilrechts genauen Einordnung von einem „Auftragsverhältnis“ in Sinne der Förderrichtlinie sprechen. Dass nämlich zwischen dem „direkt Betroffenen“ und dem „indirekt über dritte Betroffenen“ kein echtes Auftragsverhältnis bestehen muss, belegt schon das in den FAQ dargestellte Beispiel, in dem auch zwischen „Messe“ und „Caterer“ gerade kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Auch erzielt der Kläger seine Umsätze mit Dritten nicht „direkt Betroffenen“, nämlich mit Endkunden. Allerdings zeigen sowohl das bereits in der Definition in der Richtlinie genannte Beispiel einer „Veranstaltungsagentur“ als auch die in den „FAQ“ ergänzte Erläuterung dieses Beispiels, dass der Beklagte den Begriff des „indirekt über Dritte betroffenen“ in seiner maßgeblichen Verwaltungspraxis in einem anderen Sinne verstanden und angewandt hat. Das Beispiel belegt nämlich, dass Antragsberechtigte im genannten Sinne solche Wirtschaftsteilnehmer sein sollten, deren Betroffenheit sich im Rahmen einer „Auftragskette“ ergibt. Die in dem Beispiel angeführte Veranstaltungsagentur ist durch die von den Schließungsanordnungen direkt betroffene Messe ihrerseits „indirekt betroffen“. Der genannte „Caterer“ wiederum ist über ein „indirekt betroffenes“ Unternehmen, über das er seine Umsätze erzielt, betroffen. Der Kläger hingegen, der seine Umsätze über Endkunden erzielt, weist keine Betroffenheit über einen „indirekt Betroffenen“ auf. Der vom Kläger angeführte Hinweis auf eine Bewilligung zugunsten der Fa. CTS Eventim verfängt ebenfalls nicht. Der Kammer sind die näheren über die vom Kläger vorgelegte Pressemitteilung hinausgehenden Umstände dieses Vorgangs, der zudem nicht in Nordrhein-Westfalen entschieden wurde, nicht bekannt. Angesichts des vom Beklagten angedeuteten Provisionsmodells, auf Grundlage dessen die Fa. CTS Eventim ihre Umsätze durch den Verkauf von Tickets generiert, dürfte es, gleichwohl die CTS Eventim ihre Umsätze allgemein bekannt zumindest auch über „Gebühren“ und damit über Entgelte von Endkunden erzielt, allerdings naheliegen, das Unternehmen als nach den vorstehenden Ausführungen „indirekt betroffen“ einzuordnen. Eine Vergleichbarkeit mit der geschäftlichen Betätigung des Klägers ist schon deshalb nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Tätigkeit des Klägers als Einzelunternehmer von der Betätigung der Fa. CTS Eventim als börsennotiertes Großunternehmen auch qualitativ grundlegend unterscheidet. Hieran ändert auch sein Einwand, dass es im Ergebnis nicht entscheidend sein könne, wodurch genau die Möglichkeit zur Umsatzerzielung eingeschränkt sei, sondern, dass dem betroffenen Unternehmen geholfen werde, nichts. Der Einwand geht am entscheidungserheblichen Maßstab vorbei. Maßgeblich ist alleine die Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde, nicht aber eine möglicherweise als besser oder gerechter empfundene Bewilligungspraxis. Schließlich vermag eine durch eine andere als die beteiligten Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Entscheidung diese nicht im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu binden.
41II.
42Die Rücknahmen der Bewilligungen sind allerdings in Anwendung des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs gemäß § 114 Satz 1 VwGO rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht prüft nach der genannten Vorschrift, soweit der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes Ermessen eingeräumt ist auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausgeübt. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stellt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der wie hier eine Geldleistung gewährt, kann zudem nur unter den Einschränkungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Die vom Beklagten in seinen Bescheiden erwähnten haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des staatlichen Zuwendungsrechts stellen nach der zitierten Rechtsprechung ausdrücklich keine Gründe dar, das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gewährte Ermessen einzuschränken.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211-219, zitiert nach juris Rn. 29; ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 – 1 A 932/17 –, BeckRS 2020, 21461 Rn. 135, beck-online.
44Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW entsprechend der dort bestimmten Regel zurückzunehmen waren und seine Ermessensbetätigung entsprechend verkürzt. Nach der genannten Vorschrift wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht zu Lasten des Klägers einen von vorne herein verengten Ermessensspielraum angenommen. Die zugrunde gelegte Annahme, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (dazu unter 1.), ist nicht tragfähig. Entsprechendes gilt für die erstmals in der Klageerwiderung aufgeworfene Annahme, der Kläger habe i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (dazu unter 2.).
451.
46Der Kläger hat die Bewilligungen nicht durch in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt.
47„Angaben“ im angeführten Sinne sind in Abgrenzung z. B. zu Wertungen, Ansichten, oder Meinungen Mitteilungen (Informationen) zu objektiv nachprüfbaren Tatsachen. Solche sind unrichtig, wenn die angegebene Tatsache mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt bzw. unvollständig, wenn der Begünstigte entscheidungserhebliche Umstände, von deren Nichtvorliegen die Behörde erkennbar ausgeht, verschweigt. Der von dem Verwaltungsakt Begünstigte muss sich dabei Angaben eines Vertreters oder anderweitig von ihm beauftragen Dritten gegenüber der Behörde zurechnen lassen.
48Schoch in: Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 48 Rn. 170.
49Durch fehlerhafte Angaben erwirkt ist ein Verwaltungsakt, wenn diese sowohl für den Erlass des Verwaltungsakts als auch für dessen Rechtswidrigkeit kausal geworden sind.
50Schoch, a. a. O. Rn. 172; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 48 Rn. 116.
51Zwischen der fehlerhaften (Tatsachen-)Angabe und der Rechtswidrigkeit des später erlassenen Verwaltungsaktes muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Dies setzt mithin auf Seiten der Behörde voraus, dass die fehlerhaften Angaben bei ihr zu einer Fehlvorstellung über die für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen geführt haben, infolge derer sie den Verwaltungsakt erlassen hat. In einem solchen Fall entstammt die Ursache für den fehlerhaften Erlass des Verwaltungsaktes der Sphäre des Antragstellers, sodass es gerechtfertigt ist, ihm den Vertrauensschutz zu versagen. Betrifft der Irrtum hingegen die rechtliche Subsumtion des ansonsten zutreffend erfassten Sachverhaltes unter die Bewilligungsvoraussetzungen, kann ein solcher die behördliche Sphäre betreffender Irrtum dem Antragsteller nicht angelastet werden.
52Vgl. zum allgemeinen Sphärengedanken unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung: Schoch, a. a. O., Rn. 169, 171.
53Gemessen an diesen Vorgaben ist der Vertrauensschutz des Klägers auf das Behaltendürfen der empfangenen Leistungen nicht ausgeschlossen. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger nach dem vorstehenden Maßstab in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (dazu unter a.). Jedenfalls aber kann nicht festgestellt werden, dass seine Angaben den Erlass der rechtswidrigen Bewilligungen kausal herbeigeführt haben (dazu unter b).
54a)
55Der Kläger bzw. der von ihm mit der Beantragung der „November- und Dezember-Hilfen“ beauftragte prüfende Dritte haben nicht solche Angaben, die erwiesenermaßen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen bzw. unvollständig sind, gemacht. Der vom Beklagten in seinen Rücknahmebescheiden erhobene Vorwurf, der Kläger habe über seinen prüfenden Dritten teils widersprüchlich argumentiert bzw. Falschangaben ohne jeglichen Beleg vorgenommen, findet in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Stütze bzw. geht an den zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßstäben vorbei. Die im Antragsformular ausgewählte Angabe „Theater- und Konzertveranstalter“ stellt schon deshalb keine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung dar, weil dort lediglich verlangt war, die Branche zu nennen, in der die Tätigkeit schwerpunktmäßig stattfindet. Eine exakte Beschreibung der Tätigkeit war dort nicht gefordert und wäre angesichts der offensichtlich formularmäßig begrenzten Angabemöglichkeiten technisch gesehen auch nicht möglich gewesen. Dass die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Konzerten stattfindet, ist unbestritten. Die Angabe im Formular, dass er „indirekt betroffen“ sei, stellt zudem keine nach dem vorstehenden Maßstab relevante Tatsachenbehauptung dar, sondern vielmehr eine wenn auch nach den vorangehenden Ausführungen unzutreffende rechtliche Wertung. Auch die weitere Korrespondenz zwischen dem prüfenden Dritten und der Bezirksregierung lässt unrichtige oder unvollständige Tatsachenbehauptungen nicht erkennen. Der prüfende Dritte des Klägers hat vielmehr im Rahmen der umfassenden Korrespondenz mit der Bezirksregierung das grundlegende Geschäftsmodell des Klägers mehrfach und unmissverständlich beschrieben. Er hat damit auf entsprechende Nachfragen der Bezirksregierung zu Unklarheiten bzgl. der Betätigung des Klägers reagiert. So gab er etwa in den beiden E-Mails vom 7. April 2021 jeweils an, dass die Kerntätigkeit des Klägers darin bestehe, Tickets für Veranstaltungen von Veranstaltern zu kaufen und diese weiterzuverkaufen. Hierbei erläuterte er zudem, dass er mit dem Verkauf selber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Umsätze erziele und keine Provisionen erhalte. Dass er hierbei Umstände, von denen die Bezirksregierung erkennbar ausgegangen wäre, verschwiegen hätte, ist nicht erkennbar. Auch am Wahrheitsgehalt dieser Tätigkeitsbeschreibung bestehen keine Zweifel. Nichts Anderes gilt für die vom Kläger für seine Tätigkeit selbst gewählte Bezeichnung als „Eventorganisator“. Diese Bezeichnung mag für sich alleine betrachtet irreführend sein, ist allerdings im Kontext mit den weiteren Angaben des prüfenden Dritten gegenüber der Bezirksregierung zu sehen. Aus dessen Ausführung ergibt sich, dass der Kläger sich mit seiner beschriebenen Tätigkeit als „Eventorganisator“ sieht. Etwas Anderes hat er auf die entsprechenden Nachfragen der Bezirksregierung nicht behauptet. Den unsubstantiierten Angaben, er stelle zudem sein „Know How“ zur Verfügung bzw. „schreibe auch Rechnungen“, kann kein wesentlicher Erklärungsgehalt beigemessen werden. Dem Begriff des „Eventorganisators“ liegt im Übrigen auch keine feste und eindeutige Tätigkeitsbeschreibung zugrunde. Dem natürlichen Sprachgebrauch nach lässt sich der Begriff als eine vage und weitgehend konturenlose Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Konzipierung, Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen („Events“) stehen, begreifen. Dass dem Begriff im Rahmen der hier einschlägigen Bewilligungspraxis des Beklagten hingegen eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung beizumessen gewesen wäre, ist ebenfalls weder erkennbar, noch behauptet der Beklagte dies. Vor dem Hintergrund kann der gewählten Bezeichnung als „Eventorganisator“ auch nicht schon aus sich heraus ein bestimmter Erklärungsgehalt beigemessen werden. Dass die Bezirksregierung der so gewählten Bezeichnung zumindest während des laufenden Verwaltungsverfahrens auch selbst kein anderes Verständnis als das des Klägers beigemessen hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass sie im Rahmen der geführten Korrespondenz mit dem prüfenden Dritten mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kläger trotz der angeführten Beschreibung seiner Tätigkeit nicht als Veranstalter bzw. Organisator sehe, weil er eben „nur“ Tickets verkaufe.
56b)
57Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Bewilligung der Hilfen durch seine getätigten Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt hätte. Dass er bei der Bezirksregierung innerhalb des Bewilligungsprozesses einen entscheidungserheblichen Irrtum über Tatsachen herbeigeführt hätte, wird nicht deutlich. Ein solcher Irrtum wird schon vom Beklagten nicht klar benannt. Sein Vortrag in den streitigen Bescheiden erschöpft sich in der pauschalen Feststellung, dass die Falschangaben des Klägers zur rechtswidrigen Bewilligung geführt hätten. Auch in der Klagebegründung führt der Beklagte nur an, dass er bei „richtigen Angaben“ den Bescheid nicht erlassen hätte. Welche Tatsachenangaben genau innerhalb der für die Entscheidungen zuständigen Stellen der Bezirksregierung zu welcher Fehlvorstellung geführt haben, bleibt offen. Es erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung dem prüfenden Dritten während des laufenden Verwaltungsverfahrens mehrfach, zuletzt mit ihrem Anhörungsschreiben vom 6. September 2021 mitgeteilt hat, dass der Antrag abzulehnen sei, auch ansonsten nicht ansatzweise, inwieweit innerhalb der Bezirksregierung im weiteren Verlauf des Verfahrens noch ein nach den aufgezeigten Maßstäben relevanter Tatsachenirrtum entstanden sein könnte. Mit dem nicht näher substantiierten Verweis darauf, dass es einen Wechsel im Bearbeitungsteam gegeben habe, lässt sich dieser Umstand jedenfalls nicht erklären. Vielmehr deuten die in der Verfahrenshistorie des Beklagten unter den laufenden Nummern 8 und 10 (vgl. Bl. 6 der Beiakte Heft 2) festgehaltenen Vermerke vom 1. bzw. 4. Oktober 2021 allerdings darauf hin, dass innerhalb der Bezirksregierung gerade kein relevanter Tatsachenirrtum vorlag, sondern die zuständigen Sachbearbeiter den Sachverhalt im Hinblick auf ihre eigene Verwaltungspraxis unzutreffend gewürdigt haben. Nach dem Vermerk Nr. 8 wurde der Antrag, nachdem der Kläger bereits zur Ablehnung angehört wurde, durch das Team „Expert Assement“ mit „erhöhtem Aufwand geprüft“ und zur Bewilligung empfohlen. Nach dem Vermerk Nr. 10 des Teams „B2. “ sei der Antrag durch „mehrere Instanzen geprüft“ und die „beanstandeten Auffälligkeiten“ seien „plausibilisiert“ (Hervorhebung jeweils durch die Kammer) worden. Gerade der zweitgenannte Vermerk legt es nahe, dass die Sachbearbeiter der Bezirksregierung im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung den Sachverhalt sehr wohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erfasst haben. Untermauert wird diese Feststellung schließlich noch durch einen zusätzlichen Vermerk vom 4. Oktober 2021, in dem es heißt, dass „die Nachweise“ mindestens auf eine „indirekte Betroffenheit“ schließen ließen. Jedenfalls aber lässt der Inhalt dieser Vermerke durchgreifende, zulasten des insoweit feststellungsbelastenden Beklagten gehende Zweifel an der Kausalität der Angaben des Klägers für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung aufkommen. Weitere Dokumentationen, namentlich zu den Vorgängen nach Erlass der Bewilligungsbescheide, die zur weiteren Erhellung dieser Vorgänge beitragen könnten, hat der Beklagte – auch auf entsprechende gerichtliche Bitte – nicht vorgelegt.
582.
59Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit verkannt.
60Dafür, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen gekannt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Der Kläger bzw. sein prüfender Dritter müssen sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen grob fahrlässig verkannt hätten. Eine Unkenntnis in diesem Sinne beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Leistung zu Unrecht zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat.
61OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 1 A 2698/20 –, juris Rn. 8.
62Bedient sich der Begünstigte – wie hier – einer dritten Person steht die Kenntnis des Dritten der eigenen Kenntnis gleich.
63Vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 48 Rn.181, 182.
64Ausgehend von diesen Maßgaben kann dem Kläger bzw. dem von ihm beauftragten prüfenden Dritten keine grob fahrlässige Unkenntnis angelastet werden. Dass der maßgeblich mit der Beantragung der „November- und Dezember-Hilfen“ betraute prüfende Dritte seine Pflichten im besonders schwerem Maße verletzt hätte und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hätte, ist weder erkennbar, noch hat der Beklagte dies nachvollziehbar aufgezeigt. Die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide boten jedenfalls schon deshalb keinen Anlass dazu, die Rechtmäßigkeit der Bewilligung zu hinterfragen, weil sich zu den zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren strittigen Punkten keine Ausführungen finden. Nichts anderes folgt aus der bereits zuvor dargestellten umfassenden Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung und dem prüfenden Dritten. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass diesem mehrfach mitgeteilt worden sei, dass der Kläger nicht antragsberechtigt sei, verfängt nicht. Die Bewilligung der Hilfen erging nachfolgend auf das letzte Schreiben des prüfenden Dritten vom 15. September 2021. Im diesem führte der prüfende Dritte an, dass der Kläger jedenfalls „indirekt über Dritte“ von den behördlichen Schließungsanordnungen betroffen sei („diese Konstellation […] (treffe) in voller Gänze“ auf […] (den Kläger) zu“). Angesichts der – wie zuvor bereits dargestellt – bei unbefangener Lektüre Unklarheit der Definition eines „indirekt über Dritte Betroffenen“ lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Subsumtion des prüfenden Dritten unter diese Definition jedenfalls nicht schon auf den ersten Blick erkennen. Dass dieser Begriff in der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten anders gehandhabt wird, musste er zumindest nicht zwingend erkennen, zumal es für Außenstehende typischerweise an der Möglichkeit fehlt, Einblick in die internen Entscheidungsprozesse der Bewilligungsbehörden zu nehmen. Anders als im Fall des „direkt“ bzw. „indirekt“ Betroffenen findet sich in den FAQ zu den „indirekt über Dritte“ Betroffenen zudem auch lediglich ein ersichtlich nicht die ganze Breite möglicher Begünstigter abdeckendes Beispiel, dass die Verwaltungspraxis des Beklagten verdeutlichen würde. Gleichwohl im Übrigen die vorherigen Ausführungen der Bezirksregierung gegenüber dem prüfenden Dritten zunächst durchaus Anlass zu der Annahme gaben, dass der Kläger nicht zum Kreis der Begünstigten gehören würde, liegt es keineswegs fern, dass sich die Situation aus dessen Sicht so darstellte, dass er schlicht mit seiner letzten Eingabe überzeugt hat. Hierfür spricht nämlich auch, dass die Bezirksregierung im vorletzten Absatz ihres Anhörungsschreibens vom 6. September 2021 ausdrücklich angekündigt hatte, im Falle weiteren relevanten Vortrags zur Antragsberechtigung des Klägers den Antrag erneut zu prüfen. Hierzu passend kam es sodann auch auf das letzte Schreiben des prüfenden Dritten nicht etwa, wie angekündigt, zu einer Ablehnung der Bewilligung. Vielmehr durchlief der Fall des Klägers, wie aus der bereits erwähnten Verfahrenshistorie ersichtlich, nachfolgend noch mindestens zwei interne Prüfungsinstanzen, in denen jeweils Bewilligungsreife bescheinigt wurde. Ausweislich der zuvor bereits angeführten Vermerke beruhte diese Entscheidung auch auf einer eingehenden Prüfung des Falles. Vor dem Hintergrund liegt es fern, an den prüfenden Dritten weitergehende Anforderungen zu stellen, als an die unmittelbar mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter der Bezirksregierung; diese gingen von einer „mindestens indirekten Betroffenheit“ aus. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den „November- und Dezember-Hilfen“ um neu geschaffene Hilfsprogramme in einer gesellschaftlich in dieser Form bisher einmaligen Lage handelte. Zu diesen Programmen gab es weder allgemein bekannte Vorerfahrungen noch umfassende frei verfügbare Dokumentationen. Auch die bekannt gewordene Bewilligung entsprechender Hilfen an die Fa. CTS Eventim ließ es ungeachtet der bei näheren Betrachtung fehlenden Vergleichbarkeit zum Fall des Klägers zumindest als möglich erscheinen, dass es auch in seinem Fall noch zu einer Änderung der maßgeblichen Bewilligungspraxis der Bezirksregierung gekommen war. Daher von Außenstehenden wie dem prüfenden Dritten des Klägers zu erwarten, dass diesem die abweichende Bewilligungspraxis des Beklagten hätte zwingend bekannt sein müssen, überspannt das Maß an Sorgfaltspflichten, die an diesen zu stellen sind.
65III.
66Angesichts der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidungen sind auch die hiermit verbundenen auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW beruhenden Rückforderungen bereits ausgezahlter Abschlagszahlungen rechtswidrig.
67IV.
68Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.
69Rechtsmittebelehrung:
70Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
711. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
722. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
733. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
744. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
755. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
76Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
77Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
78Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
79Beschluss:
80Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
81207.541,72 €
82festgesetzt.
83Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
85Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
86Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.