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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1368/23

Datum:
13.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 1368/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1013.19K1368.23.00
 
Schlagworte:
elektronisches Dokument; Signatur; sicherer Übermittlungsweg; vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis; Schriftform
Normen:
VwGO § 55a; VwGO § 81 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine Klageschrift, die von einer Person unterschrieben, aber über den sicheren Übermittlungsweg einer anderen Person übersandt wird, ist - sofern es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt - nicht wirksam eingereicht.

2. Die Heilungsvorschrift des § 55a Abs. 6 VwGO findet nur auf Verstöße gegen § 55a Abs. 2, nicht aber gegen Abs. 3 Anwendung.

 
Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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