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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1118/23

Datum:
23.10.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1118/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:1023.19K1118.23.00
 
Schlagworte:
Selbstbindung der Verwaltung; Verschulden des Bevollmächtigten; Zurechnung
Normen:
GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114; VwGO § 86 Abs 1; VwVfG NRW § 14
Leitsätze:

1. Versäumt es ein Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren, entscheidungserhebliche Unterlagen zu übersenden, so ist dies dem Antragsteller, für den er auftritt, zuzurechnen.2. Die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet dort ihre Grenze, wo derjenige Beteiligte, dem eine bestimmte Tatsache nützen würde, selbst nicht vom Vorliegen dieser Tatsache ausgeht

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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