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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1037/22

Datum:
13.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1037/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0613.19K1037.22.00
 
Schlagworte:
Geeignetheitsbestätigung, Rücknahme, Spielgeräte, Aufstellungsort, Schank- oder Speisewirtschaft
Normen:
VwVfG NRW § 48; GewO § 33c; SpielV § 1
Leitsätze:

Der Begriff der "Räume von Schank- oder Speisewirtschaften" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst ausschließlich Räume, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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