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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 4839/19

Datum:
25.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 4839/19
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0525.16K4839.19.00
 
Schlagworte:
Denkmalschutz, Fachwerkhaus, Notsicherung, Sicherungsmaßnahme, Erledigung, Vollstreckung, beschädigen, zerstören, Ermittlungsverfahren, Erhaltungszustand, Hilfsbeweisantrag, Erhaltungszustand, Denkmalwert, Eingriffsintensität, Wiederherstellung, Gutachten, Notdach
Normen:
DSchG NRW § 27 Abs. 1; DSchG NRW § 27 Abs. 2; DSchG NRW § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1 lit. a; DSchG NRW 2022 § 43 Abs. 2
Leitsätze:

Wenn die Behörde nicht die Wiederherstellung des Denkmals, sondern als Vorbereitung einer späteren Entscheidung hierüber lediglich Maßnahmen zu dessen Sicherung anordnet, um bis dahin des Status Quo aufrecht zu erhalten, gilt aufgrund der im Vergleich mit einer Wiederherstellungsanordnung geringenen Eingriffsintensität hinsichtlich der Denkmaleigenschaft ein abgesenkter Anforderungsmaßstab.

Eine Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist erst dann ausgeschlossen, wenn offensichtlich feststeht, dass die Denkmaleigenschaft bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die zu Beschädigung oder Zerstörung des fraglichen Objekts geführt hat, nicht mehr bestanden hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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