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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 230/23

Datum:
09.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 230/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2023:0309.15L230.23.00
 
Schlagworte:
Berichtigung, Berichtigungsbeschluss, Kostenentscheidung, Nebenentscheidung, offenbare Unrichtigkeit
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ist eine Kostenentscheidung versehentlich nicht in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung aufgenommen worden, aber hat das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe über die Kosten entschieden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 118 VwGO, die von Amts wegen zu berichtigen ist.2. Vor Beschlussfassung über die eine formelle Beschwer begründende Berichtigung durch Aufnahme der Kostenentscheidung in den Tenor sind die Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) anzuhören.3. Dieser zur Instanz gehörende Berichtigungsbeschluss ergeht ohne Kostenentscheidung.

 
Tenor:

Der Beschluss der Kammer vom 8. März 2023 wird gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass dem Tenor zu 1. der Satz angefügt wird: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.“.

 
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